Informationen zur Datenerhebung nach Art. 13 und 14 DSGVO für den SGB II-Bereich –
Stand 02/2023
Diese Informationen dienen der Transparenz, wie Ihr Jobcenter und die Bundesagentur für Arbeit
(im Folgenden „BA“ abgekürzt) mit personenbezogenen Daten ihrer Kundinnen und Kunden
(Privatpersonen und Unternehmen) umgehen. Der Schutz von personenbezogenen Daten genießt
einen sehr hohen Stellenwert, deshalb erfolgt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere mit den Regelungen der
Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) und des Sozialgesetzbuches.
1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
Verantwortlich für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind die Geschäftsführung des
Jobcenters Landeshauptstadt Potsdam, Horstweg 102-108 in 14478 Potsdam sowie die
Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch den Vorstand, Regensburger Str. 104, 90478 Nürnberg.
2. Datenschutzbeauftragter
Die Datenschutzbeauftragte der BA, Herr Marc Rompf, erreichen Sie unter der
Postanschrift: Bundesagentur für Arbeit, Justiziariat/Datenschutz/Compliance, Regensburger
Str.104, 90478 Nürnberg oder unter folgender E-Mail-Adresse:
Zentrale.JDC-Datenschutz@arbeitsagentur.de oder über das im Portal angebotene Kontaktformular. Die Kommunikation über das Kontaktformular erfolgt über eine gesicherte Verbindung.
Die behördliche Datenschutzbeauftragte des Jobcenters Landeshauptstadt Potsdam (im
Folgenden „Jobcenter“ abgekürzt), Frau Lena-Kristina Kemper, kann unter der Postanschrift:
Horstweg 102-108 in 14478 Potsdam oder unter der E-Mail-Adresse
Jobcenter-Landeshauptstadt-Potsdam.Datenschutz@jobcenter-ge.de kontaktiert werden.
Die E-Mail-Verbindung ist nicht verschlüsselt.
3. Verarbeitungszwecke
3.1 Online-Angebot der BA
Die BA verarbeitet personenbezogene Daten, um das Online-Angebot auf www.arbeitsagentur.de
adressatengerecht zur Verfügung stellen zu können. Darüber hinaus werden personenbeziehbare
Daten bei Aufruf des Online-Portals vorübergehend gespeichert, um das Nutzungsverhalten
auswerten und das Online-Angebot verbessern zu können sowie ein etwaiges missbräuchliches
Verhalten nachvollziehen und ahnden zu können.
3.2 Gesetzliche Aufgabenerledigungen
Das Jobcenter und die BA verarbeiten Daten zum Zwecke ihrer gesetzlichen Aufgabenerledigung
nach dem Sozialgesetzbuch (SGB). Sie sind zur wirtschaftlichen Erbringung von Geld-, Sach- und
Dienstleistungen verpflichtet. Dazu zählen Leistungen zur Beratung, Beendigung oder Verringerung
der Hilfebedürftigkeit, insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und Sicherung
des Lebensunterhalts. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten auch bei der Durchführung
von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger oder anderer Stellen oder der Bekämpfung von
Leistungsmissbrauch verarbeitet. Dasselbe gilt für die Ausstellung von Bescheinigungen. Zudem
werden personenbezogene Daten zu Zwecken der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung sowie zu
Statistikzwecken der BA verarbeitet.
4. Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung:
Die Datenverarbeitung durch das Jobcenter und die BA stützt sich insbesondere auf Art. 6 Abs. 1 lit.
c DSGVO i.V.m. §§ 67 ff SGB X, SGB III, SGB II sowie auf spezialgesetzliche Regelungen.
Darüber hinaus ist gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO eine Datenverarbeitung auch zulässig, wenn
die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat.
5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern
Die in Ziffer 7 genannten Datenkategorien können zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerledigung des Jobcenters und der BA an Dritte übermittelt werden wie beispielsweise: Andere
Sozialleistungsträger (z.B. Deutsche Rentenversicherung, Krankenversicherung), Arbeitgeber,
Ausbildungsbetriebe, Maßnahme-/Bildungsträger, Vertragsärzte, Finanzämter, Zollbehörden
Strafverfolgungsbehörden und Behörden der Gefahrenabwehr (z.B. Polizei, Staatsanwaltschaft,
Verfassungsschutz), Gerichte, andere Dritte wie z.B. kommunale Ämter, Kfz-Zulassungsstelle,
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundeszentralamt für Steuern, Bundesrechnungshof,
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Auftragsverarbeiter (z.B. Scandienstleister, IT-Dienstleister), Vermieter (wenn an diesen direkt gezahlt wird), Energieversorger (wenn an diesen direkt
gezahlt wird), Schuldnerberatung (nur mit Einwilligung des Betroffenen), Suchtberatung (nur mit
Einwilligung des Betroffenen), psychosoziale Betreuung (nur mit Einwilligung des Betroffenen),
Schulen (nur mit Einwilligung des Betroffenen), externe Forschungsinstitute (nur bei Forschungsanträgen, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt wurden), etc.
6. Speicherdauer
Für Daten zur Inanspruchnahme von Beratungs- und Vermittlungsleistungen besteht eine
Speicherfrist von 5 Jahren nach Beendigung des Falles. Eine Beendigung des Falles liegt vor, wenn
eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wurde, die Kundin oder der Kunde
sich in selbständige Tätigkeit abgemeldet hat oder aus sonstigen Gründen eine weitere Betreuung
durch das Jobcenter nicht erfolgt (z.B. Rente, Elternzeit etc.), es sei denn es werden besondere
Förderleistungen gewährt oder Rechtsstreitigkeiten sind nicht abgeschlossen. Die 5 Jahre dienen
Rechnungslegungszwecken nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung. Für Daten zur
Inanspruchnahme von Geld- und Sachleistungen nach dem SGB II besteht eine Speicherfrist von
10 Jahren nach Beendigung des Falles. Ein Fall ist in diesem Zusammenhang beendet, wenn die
Hilfebedürftigkeit weggefallen ist oder aus anderen Gründen kein Anspruch mehr auf Leistungen
besteht, es sei denn, es werden besondere Förderleistungen gewährt oder Rechtsstreitigkeiten sind
nicht abgeschlossen. Die Frist von 10 Jahren beruht auf der gesetzlichen Möglichkeit der
Rückforderung von Leistungen, wenn in diesem Zeitraum bekannt wird, dass Leistungen zu Unrecht
gewährt wurden.
Erfolgte eine Förderung durch den Europäischen Sozialfond, werden die Daten nach Beendigung
des Falles 13 Jahre lang gespeichert, weil dies der Rechnungslegung gegenüber der EU dient und
auf EU-Regelungen beruht (Art. 140 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).
Ist eine Forderung des Jobcenters (Rückforderung/ Erstattungsbescheid/ Darlehen) noch offen,
werden die Daten gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Bürgerlichen
Gesetzbuches 30 Jahre lang aufbewahrt, weil erst dann die Ansprüche verjähren. Die Berechnung
der Frist erfolgt je nach Vollstreckungsversuch.
Wurden der Ärztliche Dienst, der Medizinische Dienst der Krankenkasse oder der Berufspsychologische Service der BA beteiligt, werden die bei diesen Fachdiensten angefallenen Daten
entsprechend der jeweiligen Berufsordnung nach 10 Jahren gelöscht.
7. Kategorien personenbezogener Daten
Insbesondere folgende Datenkategorien werden vom Jobcenter und der BA verarbeitet:
a) Stammdaten inkl. Kontaktdaten
Das sind beispielsweise:
Kundennummer, Bedarfsgemeinschaftsnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort,
Anschrift, Telefonnummer (freiwillige Angabe), E-Mail-Adresse (freiwillige Angabe), Benutzer-name
und Kennwort (bei Nutzung der Online-Angebote), Familienstand, Staatsangehörigkeit,
Aufenthaltsstatus, Renten-/Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung
b) Daten zur Leistungsgewährung
Das sind beispielsweise:
Einkommensnachweise, Vermögensnachweise, Leistungszeitraum, -höhe, -art, Bedarfe der
Unterkunft und Heizung, Daten zu Unterhaltsansprüchen/ Regressansprüchen, Daten zu Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Daten zur Dauer und Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses, Vollstreckungsdaten, Daten zum Verfahren nach dem
Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).
c) Daten zur Berufsberatung sowie zur Vermittlung/Integration in Arbeit:
Das sind beispielsweise:
Lebenslauf, Nachweise über Abschlüsse etc., Angaben zu Kenntnissen und Fähigkeiten,
Führerschein, Qualifikation (schulische und berufliche), Leistungsfähigkeit, Motivation,
Rahmenbedingungen (Mobilität, freiwillige Angaben: familiäre Situation, finanzielle Situation,
Wohnsituation), Daten auf Grundlage der Beauftragung von Dritten (z.B. Maßnahmeträger,
Ärztlicher Dienst, Berufspsychologischer Service), Dokumentation der Kundenkontakte sowie
Entscheidungen z.B. in Form von Beratungs- und Vermittlungsvermerken, Daten zu Stellenangeboten, Stellengesuchen (soweit nicht anonymisiert) und ggf. Rückmeldungen der Arbeitgeber.
d) Gesundheitsdaten
Das sind beispielsweise Daten für die Betreuung im Reha-Bereich, Begutachtungen oder
Stellungnahmen durch den Ärztlichen Dienst der BA, den Medizinischen Dienst der Krankenkassen,
den Berufspsychologischen Service der BA (einschließlich Berufswahltest etc.) sowie ggf. durch den
Technischen Beratungsdienst der BA.
e) Forschungsdaten (Befragungsdaten) und Statistikdaten
8. Betroffenenrechte
a) Auskunft
Jedermann hat das Recht, vom Jobcenter eine Bestätigung zu verlangen, ob personenbezogene
Daten, die ihn betreffen, verarbeitet werden. Liegt eine solche Verarbeitung vor, kann Auskunft über
alle verarbeiteten Daten verlangt werden.
b) Berichtigung/Vervollständigung
Sofern nachgewiesen wird, dass die beim Jobcenter verarbeiteten personenbezogenen Daten
unrichtig oder unvollständig erfasst sind, werden diese nach Bekanntwerden unverzüglich berichtigt
oder vervollständigt.
c) Löschung
Sofern nachgewiesen wird, dass personenbezogene Daten zu Unrecht verarbeitet wurden, wird
unverzüglich die Löschung der betroffenen Daten veranlasst. Das gilt auch, wenn die Daten zur
Aufgabenerledigung nicht mehr benötigt werden. Für die Beurteilung dieser Sachlage sind die
Speicherfristen maßgebend, wobei Rechnungslegungsfristen oder Rückforderungsfristen (vgl.
Ausführungen zu Speicherdauer) zu berücksichtigen sind.
9. Widerruf der Einwilligung
Werden Daten auf der Grundlage einer Einwilligung des Betroffenen verarbeitet, kann die
Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die
bis zum Widerruf erfolgte Verarbeitung bleibt davon unberührt.
10. Beschwerderecht
Betroffene Personen haben die Möglichkeit, sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit (Herr Ulrich Kelber, Graurheindorfer Straße 153, 53117 Bonn) zu
wenden, sofern sie der Meinung sind, dass die Verarbeitung der sie betreffenden Daten gegen die
Datenschutzgrundverordnung verstößt.
11. Mitwirkungspflichten, Auskunftspflichten und Folgen der Nichtbeachtung
Wer Sozialleistungen (das sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen) beim Jobcenter beantragt
hat oder vom Jobcenter erhält, ist zur Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet, dass die betroffene
Person alle leistungsrelevanten Tatsachen angeben muss, ebenso Änderungen in den
persönlichen Verhältnissen, die Auswirkungen auf die Leistungsgewährung haben können. Die
Mitwirkungs-pflichten gelten auch im Rahmen von Vermittlungsleistungen. Zu den
Mitwirkungspflichten zählen auch die Vorlage von entscheidungsrelevanten Unterlagen, die
Zustimmung zur Auskunfts-einholung bei Dritten, das persönliche Erscheinen beim zuständigen
Leistungsträger sowie ggf. die Zustimmung zur Durchführung von ärztlichen oder
psychologischen Untersuchungsmaßnahmen. Die Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem
Sozialgesetzbuch. Im Falle der Nichtbeachtung können die Leistungen versagt oder entzogen
werden. Zudem können Sanktionen verhängt werden oder Sperrzeiten eintreten.
12. Datenquellen (öffentlich zugänglich)
Das Jobcenter kann unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen personenbezogene
Daten auch bei anderen öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen oder Personen erheben. Dies
können z.B. andere Sozialleistungsträger, Arbeitgeber, Ausbildungsbetriebe, Vertragsärzte,
Maßnahme-/Bildungsträger etc. sein. Darüber hinaus können personenbezogene Daten auch
aus öffentlichen Quellen bezogen werden wie z.B. Internet, Melderegister, Handelsregister,
Grundbuchämter usw.
13. automatisierte Entscheidungsfindung
Im Rahmen des Vermittlungsprozesses werden die Arbeitsplatzanforderungen mit
den Kompetenzen eines Bewerbers automatisiert abgeglichen, um so eine passgenaue
Vermittlung zu er-möglichen (sog. Matching). Dabei werden u.a. folgende Kriterien herangezogen:
Arbeitszeit, Ausübungsorte, Berufe, Ausbildungsstellen, Eintrittstermin, Kenntnisse und
Fertigkeiten, Sprachkenntnisse, Ausbildung, Befristung, Befristungsdauer, Behinderung (mit
Einwilligung), Schulnoten, Führerscheine, Fahrzeuge (Mobilität), höchster
Bildungsabschluss, Reise- und Montagebereitschaft, Wochenstunden, Berufserfahrung,
Branche, Deutschkenntnisse, Unternehmensgröße.
Je höher der Übereinstimmungsgrad der Kompetenzen mit den Anforderungen des
Stellenangebotes ist, desto wahrscheinlicher ist ein entsprechender Vermittlungsvorschlag. Die
Entscheidung, ob ein Vermittlungsvorschlag erstellt wird, trifft jedoch die Vermittlungs-/
Beratungsfachkraft.
14. Zweckänderung
Die Verwendung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als dem Erhebungszweck ist nur
im Rahmen der unter Ziffer 3 genannten Zwecke zulässig und sofern der neue Zweck mit dem
Erhebungszweck kompatibel ist.