Datenschutz Jobcenter Potsdam

 Anlage Datenschutz 


Informationen zur Datenerhebung nach Art. 13 und 14 DSGVO für den SGB II-Bereich –
Stand 02/2023

Diese Informationen dienen der Transparenz, wie Ihr Jobcenter und die Bundesagentur für Arbeit 
(im Folgenden „BA“ abgekürzt) mit personenbezogenen Daten ihrer Kundinnen und Kunden 
(Privatpersonen und Unternehmen) umgehen. Der Schutz von personenbezogenen Daten genießt 
einen sehr hohen Stellenwert, deshalb erfolgt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im 
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere mit den Regelungen der 
Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) und des Sozialgesetzbuches. 

1. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
Verantwortlich für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind die Geschäftsführung des 
Jobcenters Landeshauptstadt Potsdam, Horstweg 102-108 in 14478 Potsdam sowie die 
Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch den Vorstand, Regensburger Str. 104, 90478 Nürnberg. 

2. Datenschutzbeauftragter
Die Datenschutzbeauftragte der BA, Herr Marc Rompf, erreichen Sie unter der 
Postanschrift: Bundesagentur für Arbeit, Justiziariat/Datenschutz/Compliance, Regensburger 
Str.104, 90478 Nürnberg oder unter folgender E-Mail-Adresse: 
Zentrale.JDC-Datenschutz@arbeitsagentur.de oder über das im Portal angebotene Kontaktformular. Die Kommunikation über das Kontaktformular erfolgt über eine gesicherte Verbindung. 
Die behördliche Datenschutzbeauftragte des Jobcenters Landeshauptstadt Potsdam (im
Folgenden „Jobcenter“ abgekürzt), Frau Lena-Kristina Kemper, kann unter der Postanschrift:
Horstweg 102-108 in 14478 Potsdam oder unter der E-Mail-Adresse 
Jobcenter-Landeshauptstadt-Potsdam.Datenschutz@jobcenter-ge.de kontaktiert werden. 
Die E-Mail-Verbindung ist nicht verschlüsselt. 

3. Verarbeitungszwecke
3.1 Online-Angebot der BA 
Die BA verarbeitet personenbezogene Daten, um das Online-Angebot auf www.arbeitsagentur.de 
adressatengerecht zur Verfügung stellen zu können. Darüber hinaus werden personenbeziehbare 
Daten bei Aufruf des Online-Portals vorübergehend gespeichert, um das Nutzungsverhalten 
auswerten und das Online-Angebot verbessern zu können sowie ein etwaiges missbräuchliches 
Verhalten nachvollziehen und ahnden zu können. 

3.2 Gesetzliche Aufgabenerledigungen 
Das Jobcenter und die BA verarbeiten Daten zum Zwecke ihrer gesetzlichen Aufgabenerledigung 
nach dem Sozialgesetzbuch (SGB). Sie sind zur wirtschaftlichen Erbringung von Geld-, Sach- und 
Dienstleistungen verpflichtet. Dazu zählen Leistungen zur Beratung, Beendigung oder Verringerung 
der Hilfebedürftigkeit, insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und Sicherung 
des Lebensunterhalts. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten auch bei der Durchführung 
von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger oder anderer Stellen oder der Bekämpfung von 
Leistungsmissbrauch verarbeitet. Dasselbe gilt für die Ausstellung von Bescheinigungen. Zudem 
werden personenbezogene Daten zu Zwecken der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung sowie zu 
Statistikzwecken der BA verarbeitet. 

4. Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung:
Die Datenverarbeitung durch das Jobcenter und die BA stützt sich insbesondere auf Art. 6 Abs. 1 lit. 
c DSGVO i.V.m. §§ 67 ff SGB X, SGB III, SGB II sowie auf spezialgesetzliche Regelungen. 
Darüber hinaus ist gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO eine Datenverarbeitung auch zulässig, wenn 
die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat. 

5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern
Die in Ziffer 7 genannten Datenkategorien können zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerledigung des Jobcenters und der BA an Dritte übermittelt werden wie beispielsweise: Andere 
Sozialleistungsträger (z.B. Deutsche Rentenversicherung, Krankenversicherung), Arbeitgeber, 
Ausbildungsbetriebe, Maßnahme-/Bildungsträger, Vertragsärzte, Finanzämter, Zollbehörden 
Strafverfolgungsbehörden und Behörden der Gefahrenabwehr (z.B. Polizei, Staatsanwaltschaft, 
Verfassungsschutz), Gerichte, andere Dritte wie z.B. kommunale Ämter, Kfz-Zulassungsstelle, 
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundeszentralamt für Steuern, Bundesrechnungshof, 
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Auftragsverarbeiter (z.B. Scandienstleister, IT-Dienstleister), Vermieter (wenn an diesen direkt gezahlt wird), Energieversorger (wenn an diesen direkt 
gezahlt wird), Schuldnerberatung (nur mit Einwilligung des Betroffenen), Suchtberatung (nur mit 
Einwilligung des Betroffenen), psychosoziale Betreuung (nur mit Einwilligung des Betroffenen), 
Schulen (nur mit Einwilligung des Betroffenen), externe Forschungsinstitute (nur bei Forschungsanträgen, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt wurden), etc. 

6. Speicherdauer
Für Daten zur Inanspruchnahme von Beratungs- und Vermittlungsleistungen besteht eine 
Speicherfrist von 5 Jahren nach Beendigung des Falles. Eine Beendigung des Falles liegt vor, wenn 
eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wurde, die Kundin oder der Kunde 
sich in selbständige Tätigkeit abgemeldet hat oder aus sonstigen Gründen eine weitere Betreuung  
durch das Jobcenter nicht erfolgt (z.B. Rente, Elternzeit etc.), es sei denn es werden besondere 
Förderleistungen gewährt oder Rechtsstreitigkeiten sind nicht abgeschlossen. Die 5 Jahre dienen 
Rechnungslegungszwecken nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung. Für Daten zur 
Inanspruchnahme von Geld- und Sachleistungen nach dem SGB II besteht eine Speicherfrist von 
10 Jahren nach Beendigung des Falles. Ein Fall ist in diesem Zusammenhang beendet, wenn die 
Hilfebedürftigkeit weggefallen ist oder aus anderen Gründen kein Anspruch mehr auf Leistungen 
besteht, es sei denn, es werden besondere Förderleistungen gewährt oder Rechtsstreitigkeiten sind 
nicht abgeschlossen. Die Frist von 10 Jahren beruht auf der gesetzlichen Möglichkeit der 
Rückforderung von Leistungen, wenn in diesem Zeitraum bekannt wird, dass Leistungen zu Unrecht 
gewährt wurden. 
Erfolgte eine Förderung durch den Europäischen Sozialfond, werden die Daten nach Beendigung 
des Falles 13 Jahre lang gespeichert, weil dies der Rechnungslegung gegenüber der EU dient und 
auf EU-Regelungen beruht (Art. 140 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013). 
Ist eine Forderung des Jobcenters (Rückforderung/ Erstattungsbescheid/ Darlehen) noch offen, 
werden die Daten gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung und des Bürgerlichen 
Gesetzbuches 30 Jahre lang aufbewahrt, weil erst dann die Ansprüche verjähren. Die Berechnung 
der Frist erfolgt je nach Vollstreckungsversuch. 
Wurden der Ärztliche Dienst, der Medizinische Dienst der Krankenkasse oder der Berufspsychologische Service der BA beteiligt, werden die bei diesen Fachdiensten angefallenen Daten 
entsprechend der jeweiligen Berufsordnung nach 10 Jahren gelöscht. 

7. Kategorien personenbezogener Daten 
Insbesondere folgende Datenkategorien werden vom Jobcenter und der BA verarbeitet: 
a) Stammdaten inkl. Kontaktdaten 
Das sind beispielsweise: 
Kundennummer, Bedarfsgemeinschaftsnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, 
Anschrift, Telefonnummer (freiwillige Angabe), E-Mail-Adresse (freiwillige Angabe), Benutzer-name 
und Kennwort (bei Nutzung der Online-Angebote), Familienstand, Staatsangehörigkeit, 
Aufenthaltsstatus, Renten-/Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung 
b) Daten zur Leistungsgewährung 
Das sind beispielsweise: 
Einkommensnachweise, Vermögensnachweise, Leistungszeitraum, -höhe, -art, Bedarfe der 
Unterkunft und Heizung, Daten zu Unterhaltsansprüchen/ Regressansprüchen, Daten zu Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, Daten zur Dauer und Beendigung des 
Beschäftigungsverhältnisses, Vollstreckungsdaten, Daten zum Verfahren nach dem 
Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). 
c) Daten zur Berufsberatung sowie zur Vermittlung/Integration in Arbeit: 
Das sind beispielsweise: 
Lebenslauf, Nachweise über Abschlüsse etc., Angaben zu Kenntnissen und Fähigkeiten, 
Führerschein, Qualifikation (schulische und berufliche), Leistungsfähigkeit, Motivation, 
Rahmenbedingungen (Mobilität, freiwillige Angaben: familiäre Situation, finanzielle Situation, 
Wohnsituation), Daten auf Grundlage der Beauftragung von Dritten (z.B. Maßnahmeträger, 
Ärztlicher Dienst, Berufspsychologischer Service), Dokumentation der Kundenkontakte sowie 
Entscheidungen z.B. in Form von Beratungs- und Vermittlungsvermerken, Daten zu Stellenangeboten, Stellengesuchen (soweit nicht anonymisiert) und ggf. Rückmeldungen der Arbeitgeber. 
d) Gesundheitsdaten 
Das sind beispielsweise Daten für die Betreuung im Reha-Bereich, Begutachtungen oder 
Stellungnahmen durch den Ärztlichen Dienst der BA, den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, 
den Berufspsychologischen Service der BA (einschließlich Berufswahltest etc.) sowie ggf. durch den 
Technischen Beratungsdienst der BA. 
e) Forschungsdaten (Befragungsdaten) und Statistikdaten 

8. Betroffenenrechte 
a) Auskunft 
Jedermann hat das Recht, vom Jobcenter eine Bestätigung zu verlangen, ob personenbezogene 
Daten, die ihn betreffen, verarbeitet werden. Liegt eine solche Verarbeitung vor, kann Auskunft über 
alle verarbeiteten Daten verlangt werden. 
b) Berichtigung/Vervollständigung 
Sofern nachgewiesen wird, dass die beim Jobcenter verarbeiteten personenbezogenen Daten 
unrichtig oder unvollständig erfasst sind, werden diese nach Bekanntwerden unverzüglich berichtigt 
oder vervollständigt. 
c) Löschung 
Sofern nachgewiesen wird, dass personenbezogene Daten zu Unrecht verarbeitet wurden, wird 
unverzüglich die Löschung der betroffenen Daten veranlasst. Das gilt auch, wenn die Daten zur 
Aufgabenerledigung nicht mehr benötigt werden. Für die Beurteilung dieser Sachlage sind die 
Speicherfristen maßgebend, wobei Rechnungslegungsfristen oder Rückforderungsfristen (vgl. 
Ausführungen zu Speicherdauer) zu berücksichtigen sind. 

9. Widerruf der Einwilligung 
Werden Daten auf der Grundlage einer Einwilligung des Betroffenen verarbeitet, kann die 
Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die 
bis zum Widerruf erfolgte Verarbeitung bleibt davon unberührt. 

10. Beschwerderecht 
Betroffene Personen haben die Möglichkeit, sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz 
und die Informationsfreiheit (Herr Ulrich Kelber, Graurheindorfer Straße 153, 53117 Bonn) zu 
wenden, sofern sie der Meinung sind, dass die Verarbeitung der sie betreffenden Daten gegen die 
Datenschutzgrundverordnung verstößt. 

11. Mitwirkungspflichten, Auskunftspflichten und Folgen der Nichtbeachtung 
Wer Sozialleistungen (das sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen) beim Jobcenter beantragt 
hat oder vom Jobcenter erhält, ist zur Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet, dass die betroffene 
Person alle leistungsrelevanten Tatsachen angeben muss, ebenso Änderungen in den 
persönlichen Verhältnissen, die Auswirkungen auf die Leistungsgewährung haben können. Die 
Mitwirkungs-pflichten gelten auch im Rahmen von Vermittlungsleistungen. Zu den 
Mitwirkungspflichten zählen auch die Vorlage von entscheidungsrelevanten Unterlagen, die 
Zustimmung zur Auskunfts-einholung bei Dritten, das persönliche Erscheinen beim zuständigen 
Leistungsträger sowie ggf. die Zustimmung zur Durchführung von ärztlichen oder 
psychologischen Untersuchungsmaßnahmen. Die Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem 
Sozialgesetzbuch. Im Falle der Nichtbeachtung können die Leistungen versagt oder entzogen 
werden. Zudem können Sanktionen verhängt werden oder Sperrzeiten eintreten. 

12. Datenquellen (öffentlich zugänglich) 
Das Jobcenter kann unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen personenbezogene 
Daten auch bei anderen öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen oder Personen erheben. Dies 
können z.B. andere Sozialleistungsträger, Arbeitgeber, Ausbildungsbetriebe, Vertragsärzte, 
Maßnahme-/Bildungsträger etc. sein. Darüber hinaus können personenbezogene Daten auch 
aus öffentlichen Quellen bezogen werden wie z.B. Internet, Melderegister, Handelsregister, 
Grundbuchämter usw. 

13. automatisierte Entscheidungsfindung 
Im Rahmen des Vermittlungsprozesses werden die Arbeitsplatzanforderungen mit 
den Kompetenzen eines Bewerbers automatisiert abgeglichen, um so eine passgenaue 
Vermittlung zu er-möglichen (sog. Matching). Dabei werden u.a. folgende Kriterien herangezogen: 
Arbeitszeit, Ausübungsorte, Berufe, Ausbildungsstellen, Eintrittstermin, Kenntnisse und 
Fertigkeiten, Sprachkenntnisse, Ausbildung, Befristung, Befristungsdauer, Behinderung (mit 
Einwilligung), Schulnoten, Führerscheine, Fahrzeuge (Mobilität), höchster 
Bildungsabschluss, Reise- und  Montagebereitschaft, Wochenstunden, Berufserfahrung, 
Branche, Deutschkenntnisse, Unternehmensgröße. 
Je höher der Übereinstimmungsgrad der Kompetenzen mit den Anforderungen des 
Stellenangebotes ist, desto wahrscheinlicher ist ein entsprechender Vermittlungsvorschlag. Die 
Entscheidung, ob ein Vermittlungsvorschlag erstellt wird, trifft jedoch die Vermittlungs-/ 
Beratungsfachkraft. 

14. Zweckänderung 
Die Verwendung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als dem Erhebungszweck ist nur 
im Rahmen der unter Ziffer 3 genannten Zwecke zulässig und sofern der neue Zweck mit dem 
Erhebungszweck kompatibel ist.

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