Unsere aktuellen Angebote finden Sie unter folgendem Link.
Wenn Sie Bürgergeld vom Jobcenter Landeshauptstadt Potsdam erhalten, ist unter Umständen die Förderung einer Arbeitsgelegenheit möglich.
Bei Arbeitsgelegenheiten handelt es sich um eine Tätigkeit außerhalb des Arbeitsmarktes. Sie soll zum Beispiel nach einer längeren Krankheit dazu dienen, sich wieder schrittweise dem Arbeitsmarkt anzunähern, sich auszuprobieren, aber auch sich neu zu orientieren. Das Jobcenter bietet daher in Zusammenarbeit mit verschiedenen Trägern Arbeitsgelegenheiten in verschiedenen Bereichen an. Der Arbeitsumfang für die Arbeitsgelegenheit beträgt meist 20 – 30 Wochenstunden.
Teilnehmende erhalten eine Aufwandsentschädigung von 2,00€ pro Stunde.
Die Teilnahme ist max. 2 Jahre innerhalb von 5 Jahren möglich. Sollten nach den 2 Jahren die Voraussetzungen und die Notwendigkeit weiter bestehen, kann dies jedoch um max. 12 Monate verlängert werden.
§ 16d SGB II
Nein, Sie erhalten während der Arbeitsgelegenheit eine Aufwandsentschädigung aus der die Fahrkosten bestritten werden müssen.
§ 16d SGB II
Ja, wenn Sie einen Vermittlungsvorschlag mit Rechtsfolgebelehrung bekommen, müssen Sie sich bewerben, wenn Sie keine Leistungsminderung riskieren wollen.
Das Ziel einer Arbeitsgelegenheit ist es Sie schrittweise an den Arbeitsmarkt heranzuführen. In diesem Zusammenhang ist vor allem gegen Ende einer Arbeitsgelegenheit die Suche nach einer Stelle notwendig und sinnvoll. Der Träger und das Jobcenter unterstützen Sie gerne bei der Bewerbung.
Wenn Sie Bürgergeld vom Jobcenter Landeshauptstadt Potsdam beziehen und eine Vermittlung in Arbeit aus verschiedenen Gründen noch nicht möglich ist, dann bieten wir ein individuelles Coaching an. Dabei haben Sie auch die Möglichkeit sich mit Ihrem Coach auch außerhalb des Jobcenters (bspw. Zuhause) zu treffen. Ziel ist die schrittweise Verbesserung Ihrer Lebenssituation , um irgendwann auch wieder eine Arbeit aufnehmen zu können.
Das Coaching kann sowohl durch Mitarbeiter des Jobcenters, als auch durch externe Träger erfolgen.
Sie haben daran Interesse? Sprechen Sie gerne ihre Integrationsfachkraft an.
Rechtsgrundlage:
§16k SGB II
Mit der Förderung nach §16e SGB II zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen werden Arbeitgeber unterstützt, wenn sie Personen sozialversicherungspflichtig einstellen, die mehr als zwei Jahre arbeitslos waren.
Die Förderung dauert maximal 2 Jahre und beträgt
Beim Zuschuss kann nur der tarifliche oder ortsübliche Lohn berücksichtigt werden. Nicht gezahlt wird der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung.
Darüber hinaus können die so geförderten Beschäftigten Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen nach den allgemeinen Regelungen des SGB II oder SGB III in Anspruch nehmen, wenn die Fördervoraussetzungen vorliegen.
Bei dieser Förderung erhalten die Beschäftigten ein beschäftigungsbegleitendes Coaching zur Unterstützung beim Einstieg ins Berufsleben, bei Problemen am neuen Arbeitsplatz oder bei Schwierigkeiten mit der Organisation des Alltags. Die Arbeitgeber sind in den ersten sechs Monate verpflichtet, die neuen Mitarbeitenden für das Coaching freizustellen.
Sie möchten eine Stelle ausschreiben oder haben schon einen potentiellen Arbeitnehmer den Sie anstellen möchten? Wenden Sie sich gern an unseren Arbeitgeberservice unter 0800 / 4 5555 20.
Rechtsgrundlage:
§16e SGB II
Die Förderung soll helfen Langzeitarbeitslose wieder dauerhaft in Beschäftigung zu bringen.
Mit der Förderung "Teilhabe am Arbeitsmarkt" entlastet die Bundesregierung Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse, wenn sie Personen einstellen, die
Die Förderung kann für maximal fünf Jahre gewährt werden.
Arbeitgeber erhalten einen Zuschuss entsprechend des gesetzlichen Mindestlohns, des Tariflohns oder des kirchenrechtlichen Lohns.
In den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhältnisses beträgt der Zuschuss 100 Prozent,
Außerdem können Kosten für Weiterbildungen bis zu einer Höhe von 3000€ übernommen werden.
Es können auch Praktika bei anderen Arbeitgebern erfolgen.
Zudem wird ein beschäftigungsbegleitendes Coaching durchgeführt. Dieses ist über die gesamte Förderdauer hinweg ein wichtiger Bestandteil. Die Ausgestaltung des Coachings wird an die individuellen Bedürfnisse angepasst. Die Arbeitgeber sind in den ersten 12 Monaten verpflichtet, die neuen Mitarbeitenden für das Coaching freizustellen.
Sie möchten eine Stelle ausschreiben oder haben schon einen Arbeitnehmer den Sie anstellen möchten? Wenden Sie sich gern an unseren Arbeitgeberservice unter
0800 / 4 5555 20.
Rechtsgrundlagen:
§16i SGB II