In manchen untypischen und außergewöhnlichen Lebenssituationen gibt es ganz besondere Bedarfe, die für sogenannte Härtefälle gelten, weil Personen unbedingt Unterstützung benötigen. Es können einmalige Situationen oder auch monatlich wiederkehrende Bedarfe sein. In jedem Fall müssen solche Bedarfe ganz dringend nötig und nicht aufschiebbar sein. Ebenso ist es erforderlich, dass ein solcher Bedarf nicht mit einem Darlehen von anderen Personen oder auch vom Jobcenter oder aus Erspartem oder von anderen Organisationen erfüllt werden kann. Wenn es also gar keine anderen Möglichkeiten mehr gibt, kann das Jobcenter prüfen, ob Hilfe möglich ist.
Besucht z.B. ein Elternteil regelmäßig jedes Wochenende sein entfernt bei dem anderen Elternteil lebendes Kind (sog. Umgangsrecht), so könnten die Fahrkosten oder auch unvermeidbare Übernachtungskosten vom Jobcenter übernommen werden.
Auch ganz besondere Pflege- oder Hygieneartikel, die aus ärztlicher Sicht unbedingt nötig sind, können als besonderer unabweisbarer Bedarf gelten. Benötigt jemand z.B. eine spezielle Creme, die nicht als Rezept vom Arzt verordnet werden kann, so prüft das Jobcenter eine Kostenübernahme. Solche Fälle müssen jedoch immer von der Ärztin bzw. vom Arzt schriftlich bescheinigt werden (ärztliches Attest).
Solche Mehrbedarfe können beim Jobcenter ohne Vordruck beantragt werden. Das Jobcenter prüft dann im Einzelfall, welche Auskünfte und Nachweise in der jeweiligen Lebenssituation konkret benötigt werden.
Rechtsgrundlage:
§ 21 SGB II
Die Nachweise für die verschiedenen Mehrbedarfe richten sich danach, welcher Mehrbedarf betroffen ist. Manchmal genügt eine unterschriebene Erklärung und manchmal sind andere Dokumente nötig.
Für den Mehrbedarf für Schwangere genügt eine Kopie des Mutterpasses.
Für den Mehrbedarf für Alleinerziehende ist eine unterschriebene Erklärung beider Elternteile notwendig und wenn diese verheiratet waren, wird die Erklärung zum Getrenntleben vom Finanzamt gebraucht. In manchen Fällen kann auch ein geänderter Mietvertrag notwendig sein, um die Trennung zu belegen.
Für den Mehrbedarf Ernährung wird die ärztliche Bescheinigung benötigt.
Für den Mehrbedarf Behinderung ist eine Kopie vom Bewilligungsbescheid des Rehabilitationsträgers (Rentenversicherung, Krankenkasse oder Arbeitsamt) über Leistungen nach dem SGB IX notwendig.
Für den Mehrbedarf für Schulbücher/Arbeitshefte wird eine komplette Bücherliste mit den Kosten und der ISBN-Nummer pro Buch benötigt, die von der Schule unterschrieben und bestätigt ist.
Für den Mehrbedarf Warmwasser wird die Auskunft in der Anlage KdU (Kosten der Unterkunft) benötigt. Meist ist auch eine Bestätigung des Vermieters notwendig, dass die Warmwasserkosten nicht in der Heizung des Gebäudes enthalten sind.
Bei sonstigen unabweisbaren Bedarfen ist eine ausführliche Erklärung zur Lebenssituation notwendig. Ebenso muss erläutert werden, warum die Kosten nicht aus eigener Kraft oder mit anderer Hilfe ohne das Jobcenter bezahlt werden können. Wenn das Jobcenter die besonderen Bedarfe dann im Einzelfall übernimmt, müssen die Kosten mit Rechnungen, Quittungen oder z.B. auch Kontoauszügen nachgewiesen werden.
Rechtsgrundlagen:
§ 21 SGB II
Einen speziellen Vordruck für Mehrbedarfe gibt es nicht, weil kein extra Antrag erforderlich ist. Wenn Sie dem Jobcenter Informationen geben möchten, die für einen Mehrbedarf wichtig sind, können Sie das über das Portal jobcenter.digital oder per Post mit einer sogenannten Veränderungsmitteilung machen, z.B., wenn Sie sich von dem anderen Elternteil getrennt haben und nun alleinerziehend sind.
Beim Mehrbedarf für Ernährung gibt es einen Vordruck für die Ärztin bzw. den Arzt, auf dem die Erkrankung bestätigt werden muss.
Für einen Mehrbedarf für Warmwasserkosten muss in der Anlage zu den Unterkunftskosten (KdU) angekreuzt werden, dass das Warmwasser nicht zentral über die Heizung des Gebäudes erfolgt, sondern dezentral mit Elektroboiler (Strom), Durchlauferhitzer (Gas) oder Gastherme.
Wenn Sie schwanger sind, dann genügt es, wenn Sie den Mutterpass als Kopie beim Jobcenter einreichen.
Wenn Sie Geld für Schulbücher benötigen, muss eine Bücherliste von der Schule mit Unterschrift und den Kosten eingereicht werden. Zudem ist für Schüler*innen ab dem 15. Lebensjahr die Vorlage einer Schulbescheinigung notwendig.
Rechtsgrundlage:
§ 21 SGB II
Ein Mehrbedarf muss grundsätzlich nicht extra beantragt werden. Damit das Jobcenter aber weiß, dass eine besondere Lebenssituation für einen Mehrbedarf vorliegt, muss ein Hinweis an das Jobcenter gegeben werden. Wenn eine Schwangerschaft oder eine Erkrankung/Behinderung vorliegt, sich Eltern getrennt haben oder wenn Schulbücher gekauft werden müssen, informieren Sie einfach das Jobcenter darüber.
Sie können dem Jobcenter dann eine Nachricht über das Portal jobcenter.digital senden oder einen Brief senden. Für viele Informationen genügt auch schon der ausgefüllte Antrag auf Bürgergeld oder das Formular für Veränderungsmitteilungen (VÄM).
Wenn das Jobcenter Ihre Hinweise hat, wird der Mehrbedarf geprüft. Fehlen noch Unterlagen oder Nachweise, wird das Jobcenter sich bei Ihnen melden. Sind schon alle Unterlagen da, erhalten Sie vom Jobcenter einen Bescheid.
Rechtsgrundlagen:
§21 SGB II
Einmalbedarfe nennt man ganz bestimmte Leistungen, die zusätzlich zum normalen monatlichen Bürgergeld einmalig gezahlt werden können. Diese Leistungen müssen extra beantragt werden.
Geregelt sind diese Einmalbedarfe in § 24 Absatz 3 SGB II und das sind :
1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3. Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Rechtsgrundlagen:
§ 24 Abs. 3 SGB II; § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II
Eine Erstausstattung für eine Wohnung kann formlos beantragt werden. Einen speziellen Vordruck dafür gibt es nicht.
Der Antrag sollte so früh wie möglich gestellt werden, damit das Jobcenter rechtzeitig zum Einzug entscheiden kann. In vielen Fällen schaut sich jemand vom Jobcenter die Lage vor Ort in der Wohnung an und dann entscheidet das Jobcenter über den Antrag. Dies braucht häufig etwas Zeit.
Die Höhe der Leistung hängt davon ab, welche Gegenstände vorhanden sind und welche nicht.
Ein Haushalt mit 1 Person, die in eine gänzlich leere Wohnung einzieht, erhält z.B. pauschal 979,52 € für eine Erstausstattung. Wenn auch die Küche eingerichtet werden muss, wären es 1.162,48 €.
Wenn teilweise schon Ausstattungsgegenstände vorhanden sind, bezahlt das Jobcenter für die Gegenstände, die noch benötigt werden, einzelne Beträge. Wer z.B. nur das komplette Wohnzimmer einrichten muss, während alle anderen Zimmer schon ausgestattet sind, erhält dafür bis zu 343,93 €. Wer alle Gegenstände schon hat und nur ein Sofa benötigt, erhält dafür 199,00 €. Wenn jemand nur noch eine Spüle für die Küche braucht, werden dafür 97,25 € vom Jobcenter gezahlt. Hier entscheidet das Jobcenter in jedem Einzelfall gesondert.
Elektrogeräte kommen zu den beschriebenen Zahlungen noch hinzu, falls sie notwendig sind. Auch dafür gibt es pauschale Beträge. Für eine Waschmaschine erhält ein 1-Personen-Haushalt 210,00 €, für einen Kühlschrank 105,00 €, für einen Elektroherd 188,00 € oder für einen Gasherd 224,00 € und für einen Staubsauger sind 38,00 € möglich.
Wenn ein Haushalt aus mehr als 1 Person besteht, erhöhen sich auch die genannten pauschalen Summen für eine Erstausstattung. Die genauen Beträge hängen dann von den persönlichen Umständen ab.
Rechtsgrundlagen:
§ 24 Abs. 3 SGB II; § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II
Bei den orthopädischen Schuhen übernimmt die Krankenkasse den ersten Teil der Kosten und danach kann das Jobcenter den Restbetrag übernehmen.
Die Leistungspflicht der Krankenkasse beschränkt sich nämlich auf das eigentliche Hilfsmittel und umfasst dabei nicht den Schuh selbst als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Daher müssen Versicherte bei der Versorgung mit orthopädischen Schuhen einen Eigenanteil leisten. Dieser beträgt bis zu 76,00 EUR pro Paar. Dazu kommt ggf. die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10,00 EUR. Nur der Eigenanteil kann als Einmalbedarf vom Jobcenter übernommen werden. Die gesetzliche Zuzahlung muss aus der Regelleistung selbst bezahlt werden.
Bei Kosten für orthopädische Schuhe oder die Reparatur therapeutischer Geräte benötigt das Jobcenter z.B. die Bescheide der Krankenkasse und einen Beleg über den Eigenanteil.
Wenn Kosten für eine Reparatur von therapeutischen Geräten beantragt werden, benötigt das Jobcenter einen Kostenvoranschlag.
Rechtgrundlagen:
§ 24 Abs. 3 SGB II
Es ist für Schwangere möglich, dass für die Erstausstattung mit Schwangerschaftsbekleidung sowie für die Erstausstattung des Babys Sonderzahlungen erfolgen. Das bedeutet, dass diese Kosten zum ersten Mal entstanden sind und vorher nicht vorhanden waren.
Diese Bedarfe müssen sehr frühzeitig beantragt werden, bevor Sie selbst bereits Geld dafür ausgeben. Dies ist ohne bestimmt Form z.B. als Brief oder über www.jobcenter.digital möglich.
Die Kostenerstattung für Schwangerschaftsbekleidung beantragen Sie möglichst schon dann, wenn Sie den Mutterpass erhalten haben. Das gilt auch für die Kosten der Erstausstattung sowie Bekleidung für Ihr Baby. Für diese Leistungen gibt es bestimmte Termine im Laufe der Schwangerschaft, an denen die Auszahlung erfolgt.
Kosten für Schwangerschaftsbekleidung werden erst ab dem 4. Schwangerschaftsmonat gewährt und eine Erstausstattung für das Baby erst ab dem 6. Schwangerschaftsmonat.
Die Kosten werden als Pauschalbeträge übernommen. Sie entscheiden selbst, was und wo Sie dann einkaufen. Zu beachten ist dabei, dass es keinen Anspruch auf neue Ware gibt. Es ist also auch erforderlich, die Dinge als gebrauchte Ware einzukaufen.
Eine erstmals schwangere Frau mit einem Entbindungstermin im Herbst erhält für sommerliche Schwangerschaftsbekleidung z.B. 122,00 €. Verläuft die Schwangerschaft eher über die Wintermonate mit Entbindungstermin im Frühjahr, erhält die werdende Mutter 128,00 € für die winterliche Schwangerschaftsbekleidung. Handelt es sich um eine wiederholte Schwangerschaft, liegen die Pauschalbeträge im Sommer bei 49,00 € und im Winter bei 51,00 €.
Für die Erstbekleidung des ersten Babys werden zur Geburt im Sommer 154,00 € und im Winter 166,00 € vom Jobcenter bezahlt. Bei später geborenen Geschwisterkindern sind die Pauschalen niedriger.
Für die Erstausstattung des ersten Babys mit größeren Gebrauchsgegenständen wie einem Bett, Kinderwagen usw. wird im Sommer eine Pauschale von 266,00 € gewährt. Im Winter geborene Babys erhalten 273,00 €. Auch hier sind die Pauschalen niedriger, wenn es sich um später geborenen Geschwisterkinder handelt.
Rechtsgrundlagen:
§ 24 Abs. 3 SGB II; § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II
Die Kostenübernahme für einen Rechtsbeistand ist im SGB II nicht gesondert vorgesehen und diese Kosten müssen aus der Regelleistung selbst bezahlt werden.
Für Personen und Familien mit geringerem Einkommen besteht aber die Möglichkeit, die sogenannte Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen, wenn sie rechtlichen Rat benötigen. Sie haben dann die Möglichkeit, sich für eine Gebühr von 10,00 € von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Die Beratungshilfe wird mit einem speziellen Vordruck beim Amtsgericht Potsdam beantragt.
Die Kosten für Verhütungsmittel, wie z.B. die Antibabypille oder für andere Medikamente können im Rahmen des SGB II nicht bezahlt werden.
Für solche medizinischen Verordnungen sind die Krankenkassen zuständig. Wenn eine Krankenkasse die Kosten nicht oder nur teilweise übernimmt, müssen Sie diese selbst tragen oder zumindest einen Eigenanteil bezahlen. Diese Eigenanteile müssen von Ihnen aus der Regelleistung bezahlt werden.
Es kann in seltenen Einzelfällen Ausnahmen geben, in denen das Jobcenter Kosten für Medikamente übernimmt. Wenn Sie denken, dass bei Ihnen eine solche ganz besondere Situation vorliegt, wenden Sie sich bitte an Ihr Jobcenter.
Rechtsgrundlagen:
§ 20 SGB II
Die Finanzierung eines Führerscheins ist in der Regelleistung nicht enthalten. Außerdem ist ein Führerschein regelmäßig kein unabweisbarer Bedarf, so dass ein Darlehen nicht möglich ist.
Wenn ein Auto kaputt geht, kann ein Darlehen für eine Reparatur notwendig sein, wenn das Auto z.B. für den Weg zur Arbeit unerlässlich ist, die Reparatur nicht anders zu bezahlen ist und keine andere Möglichkeit für die Fahrt zur Arbeit besteht. Diese Fälle sind jedoch äußerst selten und nur Ausnahmen. Ob ein Darlehen möglich ist, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Ein Darlehen für eine Neuanschaffung kommt nicht in Betracht.
Sie können formlos einen Antrag auf ein solches Darlehen stellen. Einen besonderen Vordruck gibt es dafür nicht. Schreiben Sie dem Jobcenter genau, was passiert ist und warum Sie ein Darlehen benötigen und wie hoch das Darlehen sein soll. Sie können z.B. den Kostenvoranschlag für eine Reparatur mitschicken, um die Höhe des Darlehens nachzuweisen.
Wenn Sie ein Darlehen erhalten, muss der Betrag an das Jobcenter zurückgezahlt werden. Dafür wird jeden Monat direkt ein Betrag von 5 % Ihrer Regelleistung vom Jobcenter einbehalten.
Rechtsgrundlagen:
§ 24 Abs. 1 SGB II; § 42a SGB II; § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB III
Das Jobcenter kann unter bestimmten Voraussetzungen für Anschaffungen, die eigentlich aus der Regelleistung bezahlt werden müssen, ein Darlehen gewähren. Die wesentliche Voraussetzung ist die, dass ein sogenannter unabweisbarer Bedarf bestehen muss, der nicht aus Ihrem Einkommen oder Vermögen oder anderweitig bezahlt werden kann.
Ein Bedarf ist dann unabweisbar, wenn er nicht aufgeschoben werden kann und daher zur Vermeidung einer akuten Notsituation unvermeidlich ist. Es darf dabei nicht zu erwarten sein, dass Sie diesen speziellen Bedarf mit den nächsten Zahlungen des Bürgergeldes ausgleichen können.
Wenn eine Waschmaschine kaputt geht, kann das ein solcher unabweisbarer Bedarf sein. Ob eine Reparatur möglich ist oder ob eine neue Waschmaschine gekauft werden muss und ob ein Darlehen möglich ist, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Bitte prüfen Sie zunächst, ob im Handel eine Finanzierung möglich ist.
Sie können formlos einen Antrag auf ein Darlehen stellen. Einen besonderen Vordruck gibt es dafür nicht. Schreiben Sie dem Jobcenter genau, was passiert ist und warum Sie ein Darlehen benötigen und wie hoch das Darlehen sein soll. Sie können z.B. den Kostenvoranschlag für eine Reparatur oder ein Angebot für einen Neukauf mitschicken, um die Höhe des Darlehens nachzuweisen.
Wenn Sie ein Darlehen erhalten, muss der Betrag an das Jobcenter zurückgezahlt werden. Dafür wird jeden Monat direkt ein Betrag von 5% Ihrer Regelleistung vom Jobcenter einbehalten. Das Verfahren nennt sich Aufrechnung.
Rechtsgrundlagen:
§ 24 Abs. 1 SGB II; § 42a SGB II
Fernseh- und Radiogeräte gelten weder als Einrichtungsgegenstände noch als Haushaltsgeräte. Sie sind für ein menschenwürdiges Wohnen nicht notwendig. Sie dienen als Konsumgegenstände und müssen deshalb aus der Regelleistung bezahlt werden.
Ein neuer Fernseher kann daher nicht als Einmalbedarf beantragt werden.
Einmalbedarfe müssen extra beantragt werden. Spezielle Vordrucke gibt es dafür jedoch nicht.
Sie können Ihren Antrag mit eigenen Worten als Brief stellen. Schreiben Sie dem Jobcenter dabei auch, warum und ab wann die Einmalbedarfe bei Ihnen vorliegen. Erklären Sie Ihre persönliche Lage so genau wie möglich, damit sich das Jobcenter ein Bild davon machen kann.
Senden Sie dem Jobcenter auch solche Unterlagen, die Ihren persönlichen Einmalbedarf konkret darstellen und bestätigen. Welche Unterlagen das sind, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.
Bei dem Bedarf für eine Erstausstattung bei Schwangerschaft ist dies z.B. der Mutterpass als Beleg für die Schwangerschaft.
Bei einer Erstausstattung für eine Wohnung benötigt das Jobcenter z.B. eine Liste von allen Dingen, die Sie brauchen und meist auch den Mietvertrag mit einem Grundriss und dem Übergabeprotokoll, soweit vorhanden.
Bei einer Erstausstattung für Bekleidung braucht das Jobcenter neben der Information, warum der Bedarf entstanden ist, z.B. eine Liste der Dinge, die Sie benötigen. Es kann auch sein, dass ärztliche Atteste nötig sind, wenn jemand extrem an Gewicht zu- oder abgenommen hat oder andere spezielle Belege.
Bei Einmalbedarfen für orthopädische Schuhe oder die Reparatur therapeutischer Geräte benötigt das Jobcenter z.B. Bescheide der Krankenkasse und/oder auch Kostenvoranschläge.
Rechtgrundlagen:
§ 24 Abs. 3 SGB II; § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II
Wenn bestimmte Leistungen beim Jobcenter gesondert beantragt werden müssen, gibt es manchmal Fristen zu beachten.
Extraleistungen, wie die Einmalbedarfe müssen immer beantragt werden, bevor sie von Ihnen selbst bezahlt werden. Bezahlen Sie einen Bedarf z.B. erst selbst und stellen danach dann einen Antrag beim Jobcenter, so kann das Jobcenter die Kosten nicht mehr übernehmen.
Bei manchen Einmalbedarfen gibt es für die Auszahlung des Geldes Fristen. Einmalbedarfe für Schwangerschaftsbekleidung z.B. werden erst ab dem 4. Schwangerschaftsmonat gewährt und eine Erstausstattung für das Baby erst ab dem 6. Schwangerschaftsmonat.
Darüber hinaus sind keine besonderen Fristen bei den Einmalbedarfen zu beachten.
Beantragen Sie Einmalbedarfe stets so früh wie möglich. So kann das Jobcenter Ihre Bedarfe prüfen, eventuelle Rückfragen stellen und rechtzeitig darüber entscheiden.
Einmalige Bedarfe müssen extra beantragt werden. Dies ist ohne bestimmte Form möglich. Für alle Einmalbedarfe sind verschiedene Unterlagen oder Auskünfte notwendig, mit denen diese Bedarfe nachgewiesen werden. Schildern Sie mit Ihrem Antrag daher immer, warum Sie einen Einmalbedarf erhalten möchten.
Diese Bedarfe müssen sehr frühzeitig beantragt werden, bevor Sie selbst bereits Geld dafür ausgeben. So kann das Jobcenter Ihren Antrag prüfen und rechtzeitig entscheiden, bevor Sie den Einmalbedarf tatsächlich benötigen.
Die Einmalbedarfe werden in den meisten Fällen als Pauschalbeträge übernommen. Sie entscheiden selbst, was und wo Sie dann einkaufen. Zu beachten ist dabei, dass es bei den Bedarfen keinen Anspruch auf neue Ware gibt. Es ist also auch erforderlich, die Dinge als gebrauchte Ware einzukaufen.
Die Einmalbedarfe werden in der Regel für verschiedene Erstausstattungen gewährt. Das bedeutet, dass diese Bedarfe zum allerersten Mal entstanden sind und vorher nicht vorhanden waren. Nicht zu einer Erstausstattung gehört es, wenn z.B. defekte Gegenstände ersetzt werden müssen.
Den Einmalbedarf für eine Erstausstattung für eine Wohnung und Haushaltsgeräte beantragen Sie am besten sofort, wenn Sie den Einzug planen und spätestens, wenn Sie die Wohnung gefunden haben.
Einen Einmalbedarf für Bekleidung beantragen Sie so früh wie möglich, wenn Sie merken, dass dieser Bedarf eingetreten ist oder eintreten wird.
Den Einmalbedarf für Schwangerschaftsbekleidung beantragen Sie möglichst schon dann, wenn Sie den Mutterpass erhalten haben. Das gilt auch für die Einmalbedarfe für die Erstausstattung sowie Bekleidung für Ihr Baby. Für diese Leistungen gibt es bestimmte Termine im Laufe der Schwangerschaft, an denen die Auszahlung erfolgt.
Die Einmalbedarfe für orthopädische Schuhe und deren Reparatur beantragen Sie auch so früh wie möglich. Hier ist zu beachten, dass die Krankenversicherung solche Kosten vorrangig übernehmen muss. Nur die Kosten, die als sogenannter Eigenanteil bezahlt werden müssen, kann dann das Jobcenter übernehmen. Die gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10,00 € muss immer von Ihnen selbst bezahlt werden.
Rechtsgrundlagen:
§ 24 Abs. 3 SGB II; § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II