Die Leistungen für Bildung und Teilhabe unterstützen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene aus Familien mit geringem Einkommen.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können besondere Hilfe bekommen, wenn sie
Für die folgenden Aktivitäten und Angebote kann ein Antrag gestellt werden:
Für diese Unterstützung ist die Landeshauptstadt Potsdam zuständig.
Eine Ausnahme ist der persönliche Schulbedarf , den Sie über das Jobcenter erhalten.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 SGB II; § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II; § 71 SGB II; § 34 SGB XII
Unterstützung für eine Kita- oder Klassenfahrt kann bei der Landeshauptstadt Potsdam beantragt werden.
Es können Fahrkarten, Eintrittsgeld, Verpflegung und Übernachtung übernommen werden.
Dafür gibt es bei der Stadtverwaltung einen Vordruck, der dort mit folgenden Nachweisen einzureichen ist:
Die Unterstützung wird als Geldleistung auf das Klassenkonto, an die Schule, den Hort oder die Kita bezahlt.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 SGB II; § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II; § 71 SGB II; § 34 SGB XII
Unterstützung für Nachhilfe, die auch persönliche Lernförderung genannt wird, kann bei der Landeshauptstadt Potsdam beantragt werden.
Die Eltern bekommen als Unterstützung einen Gutschein.
Dafür gibt es bei der Stadtverwaltung einen Vordruck, der dort mit folgenden Nachweisen einzureichen ist:
Den Gutschein geben die Eltern dann dem Anbieter der Nachhilfe.
Rechtgrundlagen:
§ 28 SGB II; § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II; § 71 SGB II
Bei der Hilfe für den persönlichen Schulbedarf von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen kommt es darauf an, wo sie bereits Sozialleistungen bekommen.
Für alle, die schon vom Jobcenter Leistungen erhalten, wird der persönliche Schulbedarf immer zum 01.08. und zum 01.02. eines Schuljahres vom Jobcenter an die Eltern gezahlt.
Es ist kein extra Antrag notwendig, sondern es muss nur die Schulbescheinigung beim Jobcenter abgegeben werden.
Alle, die Kinderzuschlag von der Familienkasse oder Wohngeld von der Landeshauptstadt Potsdam bekommen, müssen dagegen die Unterstützung für den Schulbedarf bei der Landeshauptstadt Potsdam beantragen.
Dafür gibt es bei der Stadtverwaltung einen Vordruck, der dort mit folgenden Nachweisen einzureichen ist:
Die Unterstützung wird als Geldleistung auf das Konto der Eltern überwiesen. Die Termine für die Zahlungen und die Beträge sind genauso wie beim Jobcenter.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 SGB II; § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II; § 71 SGB II; § 34 SGB XII
Unterstützung für die Fahrt zur Schule (Schülerbeförderung) kann bei der Landeshauptstadt Potsdam beantragt werden.
Es können die Kosten für die Fahrkarten übernommen werden.
Dafür gibt es bei der Stadtverwaltung einen Vordruck, der dort mit folgenden Nachweisen einzureichen ist:
Die Unterstützung wird als Geldleistung auf das Konto der Eltern überwiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 SGB II; § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II; § 71 SGB II
Unterstützung für das Mittagessen in der Kita, im Hort oder in der Schule kann bei der Landeshauptstadt Potsdam beantragt werden.
Es werden die tatsächlichen Kosten übernommen.
Dafür gibt es bei der Stadtverwaltung einen Vordruck, der dort mit folgenden Nachweisen einzureichen ist:
Die Landeshauptstadt Potsdam wird die Kosten dann direkt mit dem Anbieter abrechnen.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 SGB II; § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II; § 71 SGB II
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene nehmen in ihrer Freizeit gern an Aktivitäten in Gruppen oder Vereinen teil. Diese Freizeitgestaltung wird auch Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben genannt, weil sie das Zusammenleben mit Anderen außerhalb der eigenen Familie betrifft.
Wenn solch eine gemeinsame Freizeitgestaltung unter externer Anleitung (z.B. in einem Verein, einer Musikschule oder ähnliches) stattfindet, kann diese für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren unterstützt werden.
Dazu wenden Sie sich bitte an die Landeshauptstadt Potsdam.
Dort gibt dafür einen Vordruck und es können davon eine Mitgliedschaft in einem Verein (z.B. Fußballverein) oder Unterricht an einer Musikschule oder auch andere bestimmte Freizeitangebote bezahlt werden. Der Vordruck ist mit folgenden Nachwiesen einzureichen:
Die Unterstützung wird als Geldleistung in Höhe von monatlich 15,00 € auf das Konto der Eltern überwiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 SGB II; § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II; § 71 SGB II