Bürgergeld FAQ


  • Was muss ich bei der ersten Antragstellung von Bürgergeld beachten?

    Am einfachsten können Sie einen Antrag online über www.jobcenter.digital stellen.

    Alternativ können Sie den Antrag entweder formlos telefonisch oder per Post stellen an:

    0331 880 4000


    Jobcenter Landeshauptstadt Potsdam

    Horstweg 102-108

    14478 Potsdam


    Jobcenter-Landeshauptstadt-Potsdam@jobcenter-ge.de


    Folgende Unterlagen benötigen wir außerdem von Ihnen:


    WICHTIG: Bitte senden Sie uns keine Originale. Eine Kopie oder ein Scan reichen aus.


    1. Personalausweis / Pass / Aufenthaltstitel oder Fiktionsbescheinigung (Vorder- und Rückseite)

    2. Krankenkassenkarte

    3. Sozialversicherungsausweis

    4. Bankkarte

    5. Kontoauszüge der letzten 3 Monate für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft

    6. Nachweis über aktuelle Wohnkosten

    o a. Sie wohnen zur Miete: z.B. Mietvertrag oder Schreiben zur letzten Erhöhung

    o b. Sie wohnen im Eigentum: Kosten für Wohneigentum

    7. Nachweis über Kosten für Warmwasser (z.B. letzte Nebenkosten-Abrechnung)

    8. Nachweis über aktuelle Einkünfte

    o a. Sie sind angestellt: z.B. Arbeitsvertrag, letzten 3 Lohnabrechnung, Bestätigung über Kurzarbeit

    o b. Sie sind selbständig: Anlage EKS für Einkommen aus Selbstständigkeit

    Bitte teilen Sie uns eine aktuelle Telefonnummer mit. Bei Rückfragen melden wir uns telefonisch bei Ihnen.



    Rechtsgrundlagen:

    § 37 SGB II / § 4 AufenthV / Ausländer / Flüchtling / Ausweis / Passersatz / BüMA / Ankunftsnachweis

  • Wie und wofür kann ich Geld beim Jobcenter beantragen? Was muss ich dafür tun?

    Beim Jobcenter Landeshauptstadt Potsdam können Sie Bürgergeld beantragen.


    Diese Leistungen können alle Personen für sich und ihre Familie beantragen, die mindestens 15 Jahre alt, noch keine Rentner/in sind und deren Einkommen nicht zum Leben reicht. Wer Altersrente bezieht, kann diese Leistungen nicht beantragen und muss sich stattdessen für Grundsicherungsleistungen an das Sozialamt der Stadt Potsdam wenden.


    Bürgergeld besteht aus einem Grundbetrag, der Regelleistung genannt wird, und aus Miete einschließlich Betriebs- und Heizkosten. Auch die Kranken- und Pflegeversicherung wird vom Jobcenter bezahlt. Privat versicherte Personen erhalten hierfür jedoch nur Zuschüsse zu ihren vorhandenen Versicherungsverträgen (i.d.R. für selbständig tätige Personen).


    Die Höhe der Regelleistung ist im Gesetz festgeschrieben, nach Altersgruppen unterschiedlich hoch und ändert sich meist zum 1. Januar eines Jahres.


    Zusätzlich können auch andere besondere Kosten bezahlt werden. Das sind Extragelder für alleinerziehende oder erkrankte Menschen, die monatlich bezahlt werden. Diese werden Mehrbedarfe für z.B. Alleinerziehung, Ernährung, Behinderung und Schwangerschaft u.a. genannt.


    Die Höhe dieser Gelder ist ebenfalls festgelegt und dabei abhängig von der Höhe der Regelleistung der betroffenen Personen, vom Alter der Kinder und von der Art einer Erkrankung usw..


    Es sind auch Gelder für einmalige besondere Situationen möglich. Das sind z.B. Kosten für Schulbedarfe oder für Elternteile, die nach einer Trennung von der/dem Partner/in ein Umgangsrecht mit ihren Kindern wahrnehmen.


    Die Höhe dieser Gelder ist teilweise im Gesetz festgeschrieben (z.B. Schulbedarfe zweimal pro Jahr) oder muss im einzelnen Fall durch genaue Belege/Quittungen nachgewiesen werden.


    Alle Gelder beim Jobcenter müssen so früh wie möglich beantragt werden, besonders dann, wenn jemand das erste Mal zum Jobcenter kommt. 


    Es genügt ein Anruf oder ein Brief an das Jobcenter. Durch eine Registrierung bei jobcenter.digital kann ebenfalls Bürgergeld beantragt werden. Formulare, die zusätzlich ausgefüllt werden müssen, werden Ihnen zugeschickt. Wichtig ist, dass erst der Antrag gestellt wird, bevor jemand selbst Geld bezahlen muss. Im Nachhinein können Gelder meist nicht mehr vom Jobcenter bezahlt werden.



    Rechtsgrundlagen:

    SGB II; AlgII-VO


  • Wer kann ein Darlehen, wofür beantragen? Was muss man dabei beachten? Wie sind die Rückzahlungsmodalitäten?


    In bestimmten Situationen und auf konkreten Antrag kann das Jobcenter ein zinsloses Darlehen ermöglichen.

    Dies ist beispielsweise möglich, wenn unverhofft höhere Geldbeträge für Dinge des täglichen Lebens bezahlt werden müssen, die unbedingt notwendig sind. In dieser Situation reicht die monatliche Regelleistung manchmal nicht aus. Das wäre z.B. der Fall, wenn die Waschmaschine einer mehrköpfigen Familie kaputt ist und repariert werden muss.


    Ein Darlehen ist ebenfalls möglich, wenn im Laufe eines Monats Einkommen erwartet wird und damit dann für den Monat kein Anspruch mehr auf Bürgergeld besteht. Voraussetzung für ein Darlehen ist es, dass jemand die Zeit bis zur Kontogutschrift des erwarteten Einkommens nicht allein überbrücken kann. Dies kann z.B. vorkommen, wenn ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen wurde und der erste Lohn erst zur Mitte des nächsten Monats gezahlt wird.


    Wenn jemand noch Vermögenswerte hat, wegen derer kein Bürgergeld gezahlt werden kann, kommt auch ein Darlehen in Betracht. Das ist der Fall, wenn es zu lange dauert, die Vermögenswerte in Geld umzuwandeln (z.B. ein Grundstück zu verkaufen). Das Jobcenter zahlt dann vorübergehend ein Darlehen, bis das Geld aus dem Verkauf für den Lebensunterhalt wirklich zur Verfügung steht.


    Auch für Auszubildende gibt es Möglichkeiten für ein Darlehen, wenn sie in einer besonders schwierigen Situation kurz vor dem Ausbildungsende stehen. Details werden dann in jedem Einzelfall speziell geprüft und beurteilt.


    Darlehen müssen jedoch in allen Fällen zurückgezahlt werden. In den meisten Fällen erfolgt direkt ab dem nächsten Monat eine Verrechnung mit dem Bürgergeld. Die sogenannte Aufrechnung beträgt 5% der Regelleistung desjenigen, der das Darlehen bekommt. Das kann eine Einzelperson sein oder aber auch die gesamte Bedarfsgemeinschaft (BG). In manchen Fällen gibt es aber auch andere Vorschriften für eine Rückzahlung. 


    Rechtsgrundlagen:

     § 24 SGB II, § 27 Abs. 3 SGB II, § 42a SGB II


  • Was ist eine Bedarfsgemeinschaft?

    Zur Bedarfsgemeinschaft – kurz BG – gehören vereinfacht gesagt, Personen eines Haushaltes, die zusammenleben. Das sind beispielsweise verheiratete Paare und deren Kinder. Das gilt auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Es sind aber auch Haushalte mit erwachsenen Personen bis zum 25. Lebensjahr und ihre Eltern. Ebenso gehören nicht verheiratete Paare und auch deren Kinder zu einer Bedarfsgemeinschaft, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.


    Rechtsgrundlage:

     § 7 Absatz 3 SGB II 



  • Was sind Aufstocker:innen?

    Als Aufstocker:in werden Personen bezeichnet, die zwei bestimmte Geldleistungen gleichzeitig bekommen. Das sind einmal das normale Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit, das auch oft kurz Alg genannt wird und zum anderen das Bürgergeld vom Jobcenter. Die Besonderheit für Aufstocker:innen ist es, dass sie bei der Arbeitssuche und Förderung nicht vom Jobcenter, sondern von der Agentur für Arbeit unterstützt werden.


    Rechtgrundlagen:

    § 9 a SGB III

  • Was ist eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft?

    Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nennt man ein Paar mit oder ohne Kind(er), das in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass sie sich gegenseitig füreinander verantwortlich fühlen.

    Lebt ein Paar so eng zusammen, werden Sie als Bedarfsgemeinschaft betrachtet und ihre Geldleistungen zusammen berechnet, auch wenn sie nicht verheiratet sind.


    Unter bestimmten Voraussetzungen wird ohne Weiteres davon ausgegangen, dass eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt.


    Das ist der Fall, wenn das Paar


    1. länger als ein Jahr zusammenlebt,

    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt,

    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt oder

    4. befugt ist, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    Rechtsgrundlagen:

     § 7 Absatz 3 und Absatz 3a SGB II

  • Wieviel Schonvermögen darf ich haben?

    Wenn jemand Vermögen hat, bleibt ein bestimmter Anteil davon unberücksichtigt, d.h., dieser Betrag wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet (sog. Freibetrag).


    Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist.


    Vermögen ist erheblich, wenn es in der Summe 40.000 Euro für die leistungsrechtliche Person sowie 15.000 Euro für jede weitere in dieser Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt. 


    Nach Ablauf der Karenzzeit beträgt der Freibetrag 15.000 Euro für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft. 


    Auch bei weiteren Vermögenswerten wie der Riesterrente oder anderen Altersvorsorgeverträgen sind Freibeträge vorgesehen, die aber im Einzelfall berechnet werden.


    Angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto, ein selbstbewohntes Haus oder eine selbstbewohnte Eigentumswohnung werden in den meisten Fällen ebenso nicht als Vermögen angesehen und sind damit anrechnungsfrei.


    Rechtsgrundlagen:

    § 12 SGB II, Arbeitslosengeld2-Verordnung (Alg-II-VO)


  • Was ist der Unterschied zwischen Einkommen und Vermögen?

    Einkommen und Vermögen unterscheidet man dadurch, dass Einkommen alles das ist, was jemand seit der Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen alles das, was sie/er vor der Antragstellung schon hatte. 


    Wenn also jemand ab 01.10. einen Antrag auf Bürgergeld stellt und hatte im Juli einen Lottogewinn von 3.000 €, so zählt dieser zum Vermögen. Bekommt dieselbe Person dann im Dezember nochmals einen Geldbetrag, z.B. durch eine Erbschaft, würde diese Erbschaft als Einkommen angesehen.


    Rechtsgrundlagen:

    § 11 SGB II, § 12 SGB II, Arbeitslosengeld2-Verordnung (AlgII-VO)


  • Wie kann ich Unterlagen einreichen?


    Wenn jemand Bürgergeld beantragt, sind in fast allen Fällen zusätzlich zum Antragsformular noch weitere Unterlagen notwendig. Das können Kontoauszüge sein oder ein Mietvertrag oder ein Arbeitsvertrag usw..


    Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Unterlagen an das Jobcenter zu senden. 


    Über das Internetportal www.jobcenter.digital können Unterlagen digital an das Jobcenter geschickt werden. Dafür benötigt man eine einmalige Registrierung einschließlich Onlinekonto.


    Auch eine Übermittlung via Telefax unter 0331 / 880-6667 ist möglich oder Sie können Ihre Unterlagen auf dem Postweg an das 


    Jobcenter Landeshauptstadt Potsdam 

    Horstweg 102-108

    14478 Potsdam

    senden.


    Wegen der Umwandlung von Papierpost in elektronische Dokumente (Digitalisierung) kommen Ihre Unterlagen dann meist 2-3 Tage nach dem Einwurf in den Hausbriefkasten im Leistungsbereich an.


    Sie können kostenfrei von Mo, Di und Do  8 – 16 Uhr und Mi und Fr 8 – 13 Uhr  unter 0331 880 4000 anrufen, falls Sie ein Formular benötigen oder Fragen zum Ausfüllen von Antragsformularen haben.



    Rechtsgrundlagen:

     §§ 60 ff. SGB I und §§ 56 ff. SGB II

  • Was ist, wenn ich Fristen nicht einhalten kann, weil mir noch Unterlagen fehlen?

    In den meisten Fällen erhalten Sie 2 Wochen Zeit, um noch Papiere/Dokumente an das Jobcenter zu senden, die für die Berechnung Ihrer Geldleistungen gebraucht werden.


    Wenn Sie diesen Termin einmal nicht einhalten können, sagen Sie dem Jobcenter Bescheid und fragen Sie nach einem neuen Termin, der Ihnen besser passt.


    Hierzu können Sie kostenfrei im Jobcenter anrufen und um einen neuen Termin bitten.  Dies ist Mo, Di und Do in der Zeit von 8 – 16 Uhr und Mi und Fr in der Zeit von 8 – 13 Uhr unter 0331 / 880 4000 möglich.


    Ihre Leistungen werden berechnet, sobald die noch fehlenden Unterlagen angekommen sind. Wegen der Umwandlung von Papierpost in elektronische Dokumente (Digitalisierung) kommen Ihre Unterlagen dann meist 2-3 Tage nach dem Einwurf in den Hausbriefkasten im Leistungsbereich an. Es wird empfohlen sich im Internetportal www.jobcenter.digital zu registrieren und fehlende Unterlagen dort hochzuladen, da diese tagesaktuell in Ihrer Leistungsakte ankommen. Zudem erhalten Sie zusätzlich eine Eingangsbestätigung. 


    Rechtsgrundlagen:

    §§ 60 ff. SGB I und §§ 56 ff. SGB II


  • Ich bin in einer Ausbildung, kann ich einen Antrag stellen?


    Auszubildende können grundsätzlich einen Antrag auf Bürgergeld stellen. Wenn Sie in einem eigenen Haushalt wohnen ist vorrangig Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) zu beantragen.


    Es gibt aber auch Auszubildende, die kein Bürgergeld erhalten können (sog. gesetzlicher Leistungsausschluss). Dieser Ausschluss betrifft die folgenden Fälle:


    • Auszubildende in beruflicher Ausbildung (duale Ausbildung) mit Unterbringung in Internat oder Wohnheim mit Vollverpflegung, weil diese BAB nach § 61 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) erhalten.
    • Auszubildende in berufsvorbereitender Maßnahme mit Unterbringung in Internat oder Wohnheim mit Vollverpflegung, weil diese BAB nach § 62 Absatz 3 SGB III erhalten.
    • Auszubildende mit Behinderung in beruflicher Ausbildung mit Unterbringung im Internat, Wohnheim oder in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderung bei Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit, weil diese Ausbildungsgeld (Abg) nach § 123 Nummer 2 SGB III erhalten.
    • Auszubildende mit Behinderung in berufsvorbereitender Maßnahme bei Unterbringung in einem Wohnheim oder Internat oder in einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderung, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden, weil diese Abg nach § 124 Nummer 2 SGB III erhalten.
    • Auszubildende (Studierende) in höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen mit eigenem Haushalt, weil diese Geldzahlungen nach § 13 Abs. 1 Nummer 2 i. V. m. Abs. 2 Nummer 2 Berufsausbildungsgesetz (BAföG) erhalten.


    Rechtsgrundlagen:

    § 7 SGB II, SGB III, BAföG


  • Ich komme aus dem Ausland, kann ich einen Antrag stellen?

    Der Bezug von Bürgergeld ist sowohl für deutsche, als auch für ausländische Staatsangehörige möglich, wenn ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die wesentlichste Voraussetzung ist aber, dass sie sich in Deutschland aufhalten.


    Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger im Ausland lebten und wieder nach Deutschland zurückkehren, können Sie Bürgergeld als Unterstützung bekommen. 


    EU-Bürger und Angehörige der Staaten Island, Lichtenstein, Norwegen, Schweiz erhalten in den ersten 3 Monaten ihres Aufenthalts keine Leistungen. Sie können danach Bürgergeld beziehen, wenn sie erwerbstätig/selbständig sind, d.h., wenn sie tatsächlich arbeiten gehen. Wer länger als 5 Jahre in Deutschland lebt, kann ohne speziellere Bedingungen Bürgergeld erhalten, wenn die normalen Voraussetzungen erfüllt sind.


    Andere Staatsangehörige (aus sogenanten Drittstaaten) erhalten nur dann Bürgergeld, wenn sie keine Asylbewerberleistungen bekommen und ihnen mit ihrem Aufenthaltstitel erlaubt werden könnte, dass sie arbeiten gehen. Solange sie diese Erlaubnis nicht haben oder nicht haben können, ist der Bezug von Bürgergeld ausgeschlossen


    Rechtsgrundlagen:

     § 7 Abs. 1 SGB II, Freizügigkeitsgesetz (FreizügG/EU), Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)


  • Was ist ein Weiterbewilligungsantrag (WBA)? Wie wird der gestellt? Muss ich da was machen?


    Bürgergeld wird immer für einen bestimmten Zeitraum bewilligt. 


    Endet diese Zeitspanne, so müssen Sie einen Weiterbewilligungsantrag (WBA) stellen. Damit prüft das Jobcenter, ob es Änderungen gegeben hat oder ob noch alles aktuell ist.


    Weiterbewilligung von Bürgergeld kann zeit – und ortsunabhängig online über das Portal www.jobcenter.digital beantragt werden.  Sie können Weiterbewilligungen im Online-Portal bearbeiten, speichern und digital an die gemeinsame Einrichtung übermitteln und erhalten eine Versandbestätigung. So können Unterlagen auf dem Postweg nicht mehr verloren gehen. Entsprechende Hinweistexte unterstützen Sie bei der Dateneingabe. Die Übermittlung des Weiterbewilligungsantrag dauert in der Regel wenige Minuten. 


     Sofern jobcenter.digital nicht genutzt wird, wird Ihnen der Weiterbewilligungsantrag etwa 8  bis   10 Wochen vor dem Ende des bewilligten Zeitraums automatisch per Post zugeschickt. Er muss dann sobald wie möglich ausgefüllt, unterschrieben und an das Jobcenter zurückgeschickt werden. 


    Wegen der Umwandlung von Papierpost in elektronische Dokumente (Digitalisierung) kommen Ihre Unterlagen dann meist 2-3 Tage nach dem Einwurf in den Hausbriefkasten im Leistungsbereich an.


     


    Rechtsgrundlagen:

    § 37 SGB II, § 41 SGB II


  • Was darf ich dazuverdienen?

    Wer Bürgergeld erhält, muss alles dafür tun, um ohne diese staatliche Hilfe leben zu können. Dies bedeutet, dass so viel wie möglich dazuverdient werden kann und muss.


    Nicht alles von einem Verdienst wird dann aber auch auf das Bürgergeld angerechnet, 

    sondern es gibt bestimmte Freibeträge.


    Wer arbeiten geht, erhält auf das sogenannte Erwerbseinkommen einen Grundfreibetrag von 100 Euro.


    Vom darüber liegenden Einkommen zwischen 100 und 520 Euro werden dann 20% nicht angerechnet.


    Wer sogar noch höheres Einkommen erzielt, bekommt auf den Betrag zwischen 520 und 1.000 Euro weitere 30% Freibetrag. 


    Für Einkommen über 1.000 Euro bis 1.200 Euro beträgt der Freibetrag weitere 10 %. 


    Personen mit mindestens einem minderjährigen Kind erhalten die weiteren 10% sogar auf ihr Einkommen zwischen 1.000 und 1.500 Euro (statt nur bis 1.200 Euro). 


    Mit Einführung des Bürgergeld-Gesetzes ist ab dem 01.07.2023 bei erwerbsfähigen 

    Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und bei Ausübung einer Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes der erhöhte Grundabsetzbetrag nach §11b Absatz 2b SGB II zu 

    berücksichtigen. Die beläuft sich aktuell auf 520,00 Euro. 



    Rechtsgrundlagen:

    §§ 11-11b SGB II, Arbeitslosengeld2-Verordnung (AlgII-VO)


  • Was ist mit der Krankenkasse und der Rentenversicherung?

    Personen, die Bürgergeldbeziehen sind entweder in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder aber in einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung versichert.


    Wer vorher in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert war, bleibt das auch während des Bürgergeld-Bezuges. Wer vorher in einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung versichert war, bleibt dies auch während des Bürgergeld-Bezuges.


    Es ist mit Beginn des Bezuges von Bürgergeld also nicht möglich, von einer privaten Versicherung in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln. Eine mögliche Rückführung in die gesetzliche Krankenversicherung ist jedoch zu prüfen. 


    Bei der gesetzlichen Krankenversicherung während des Bürgergeld-Bezuges werden die Beiträge automatisch vom Jobcenter an den Gesundheitsfond gezahlt und die Versicherungszeiten an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse gemeldet.


    Bei einer privaten Versicherung während des Bürgergeld-Bezuges wird ein Zuschuss zu den monatlichen Versicherungsbeiträgen gezahlt. Der Zuschuss ist der Höhe nach begrenzt und es wird maximal die Hälfte des Basistarifs der privaten Krankenkasse gewährt, denn jede private Krankenkasse hat einen solchen Basistarif, der den gesetzlichen Versicherungsleistungen entspricht. Erhält jemand Bürgergeld, halbiert sich der Beitrag für den Basistarif und somit können höchstens diese Kosten auch als Zuschuss vom Jobcenter anerkannt werden.


    In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für Bezieher*innen von Bürgergeld seit 2011 keine Versicherungspflicht mehr. Beiträge an die Rentenversicherung zahlt das Jobcenter daher nicht und es werden auch keine Zuschüsse zu privaten Altersvorsorgeverträgen gezahlt.


    Der Bezug von Bürgergeld (außer Darlehen) bedeutet aber grundsätzlich eine Anrechnungszeit in der Rentenversicherung.

     

    Die Jobcenter melden daher den Bezug von Bürgergeld automatisch an die Rentenversicherung. 



    Rechtsgrundlagen:

    KV: § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V; § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a SGB XI; § 26 SGB II 

    RV: § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI




  • Was ist mit der freiwilligen Krankenversicherung?


    Personen, die vor dem Bürgergeld-Bezug freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert waren, sind während des Bezuges von Bürgergeld ebenso in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, dann jedoch als Pflichtversicherte und nicht mehr als freiwillig Versicherte. 



    Rechtsgrundlagen:

    § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V; § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a SGB XI; § 26 SGB II

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