Grundsätzlich können alle Personen in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz frei wählen.
Wenn Sie unter 25 Jahre sind, ist ein Auszug aus dem elterlichen Haushalt nur möglich, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen.
Erhält jemand Bürgergeld, so muss aber darauf geachtet werden, dass bei einem Umzug keine zusätzlichen Kosten entstehen, die vom Jobcenter getragen werden müssen.
Erhöhen sich durch einen Umzug die Kosten beim Jobcenter, etwa durch eine höhere Miete oder durch sonstige Umzugskosten (Möbelwagen, Kaution usw.), so muss der Umzug vorher mit dem Jobcenter besprochen werden. Das Jobcenter muss dabei vor einem Umzug schriftlich bestätigen, dass die Kosten des Umzugs und die neue Miete später übernommen werden. Fehlt diese Bestätigung, übernimmt das Jobcenter keinerlei Kosten für den Umzug und bezahlt auch nur die alte niedrigere Miete.
Wenn jemand umziehen möchte oder muss, teilen Sie dies bitte so früh wie möglich dem Jobcenter mit. Sie können unter 0331 / 880-4000 anrufen oder einen Brief mit Ihrem Umzugswunsch schreiben.
Das Jobcenter stimmt dann mit Ihnen ab, was weiter getan werden muss.
Rechtsgrundlage:
§ 22 Absatz 4 bis 6 SGB II
Wenn das Jobcenter die Kosten für eine Unterkunft (KdU) übernimmt, besteht auch eine besondere Verantwortung dafür, dass die Kosten in einem bestimmten Rahmen bleiben. Das Gesetz bezeichnet jene Kosten, die in einem solchen Rahmen liegen, als angemessen.
Wenn jemand Bürgergeld bekommt, soll eine Wohnung so günstig wie möglich sein und darf die Obergrenze für die Bruttokaltmiete nicht überschreiten. Heizkosten sind hier nicht einbezogen.
Für Wohnungen im Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam gibt es Grenzwerte, bis zu denen eine Wohnung als angemessen gilt. Für 1-2 Personen sind z.B. Kosten für die Kaltmiete inkl. kalter Betriebskosten aber ohne Heizkosten bis zu 550,00 € angemessen. Eine Person kann dabei bis zu 50qm und 2 Personen bis zu 65qm bewohnen.
Die jeweils gültigen Werte sind auf den Internetseiten der Landeshauptstadt Potsdam veröffentlicht.
https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000022122.php
Rechtsgrundlage:
§ 22 SGB II
Für einen Umzug kann es verschiedene Gründe geben. Manchmal gefällt jemandem die Wohngegend nicht mehr oder manchen Menschen ist der Weg zur Arbeit zu weit. Die Erforderlichkeit eines Wohnungswechsels bedeutet, dass der Umzug in eine andere Wohnung wirklich dringend notwendig ist. Das kann z.B. der Fall sein, wenn sich ein Paar trennt und die alte Wohnung nicht mehr zusammen genutzt werden kann. Auch die Geburt eines Kindes kann einen Umzug notwendig machen, wenn die alte Wohnung zu klein wird. Ebenso können Gründe beim Vermieter zu einem notwendigen Umzug führen. Das wäre z.B. der Fall, wenn die Wohnung saniert oder umgebaut werden muss oder auch dann, wenn es bauliche Mängel gibt, die die Gesundheit erheblich gefährden.
Immer dann, wenn ein Umzug also erforderlich ist, wird das Jobcenter auch die Kosten für einen Umzug (Mietwagen, Helfer usw.) übernehmen.
Wenn Sie eine Wohnung gefunden haben, lassen Sie sich die Angemessenheit durch den Bereich Wohnen der Stadtverwaltung bestätigen. Mit dieser Bestätigung wenden Sie sich bitte an das Jobcenter. Sie erhalten dann eine Zusicherung, dass die Umzugskosten und die Miete übernommen werden.
Rechtsgrundlage:
§ 22 SGB II
Der Bereich Wohnen ist eine Abteilung der Verwaltung der Landeshauptstadt Potsdam, die sich um alle Themen rund um´s Wohnen kümmert und sehr eng mit dem Jobcenter zusammenarbeitet.
Dazu gehören die zwei wichtigen Bereiche Soziale Wohnungshilfe und Soziale Wohnraumversorgung.
Zur Sozialen Wohnungshilfe gehören die Arbeitsgruppe Wohnungsnotfallhilfe, die sich um die Vermeidung von Obdachlosigkeit kümmert und die Arbeitsgruppe Unterbringung, die sich um Unterkunft für Geflüchtete kümmert.
Zur Sozialen Wohnraumversorgung gehören drei Arbeitsgruppen:
Die Arbeitsgruppe Wohnungsvermittlung ist zuständig für Wohnberechtigungsscheine (WBS), unterstützt bei der Suche nach gefördertem Wohnraum und prüft für das Jobcenter die Wohnungsangebote hinsichtlich der Angemessenheit.
Die Arbeitsgruppe Wohnungsaufsicht kümmert sich um den Mietspiegel, um die korrekte Nutzung von Wohnräumen als Wohnungen und sie prüft die Betriebskostenabrechnungen im Auftrag des Jobcenters.
Als dritte Arbeitsgruppe gibt es die Wohngeldbehörde. Diese kümmert sich um die Wohngeldanträge der Potsdamer Bürgerinnen und Bürger.
Diese Bescheinigung wird benötigt, wenn jemand eine Sozialwohnung erhalten möchte. Sozialwohnungen sind solche, die mit öffentlichen Fördermitteln gebaut worden sind und kosten daher meist etwas weniger.
Ein Wohnberechtigungsschein kostet maximal 15,00 €.
Wer innerhalb von Potsdam umzieht, benötigt die Zusage vom Jobcenter Potsdam für die Übernahme der Kaution und der Genossenschaftsanteile. Wenn jemand aus Potsdam wegzieht, wird die Zusage vom neuen Jobcenter des neuen Wohnortes benötigt. Die Höhe der Kaution oder auch Genossenschaftsanteilen wird vom Vermieter oder der Genossenschaft festgelegt.
Die Übernahme von Kautionen und Genossenschaftsanteilen erfolgt als Darlehen. Diese sind in Höhe von 5% der Regelleistung monatlich zurückzuzahlen. Dies wird automatisch mit der Regelleistung verrechnet.
Sollten die Kaution oder die Genossenschaftsanteile vom Vermieter schon zurückgezahlt werden, bevor das Darlehen an das Jobcenter komplett zurückgezahlt ist, muss der beim Jobcenter noch offene Betrag sofort zurückgezahlt werden.
Rechtsgrundlage:
§ 22 Abs. 6 SGB II; § 42a SGB II
Wenn jemand umziehen möchte, muss dies vorher mit dem Jobcenter besprochen werden. Ist dann ein Umzug notwendig, so werden Umzugskosten in den meisten Fällen auch vom Jobcenter getragen.
Grundsätzlich muss ein Umzug jedoch mit eigenen Mitteln und Möglichkeiten in sog. Selbsthilfe erfolgen. Hierbei muss auch die Unterstützung von Freunden oder Bekannten erfolgen und es sind Kosten für einen Mietwagen oder Erfrischungsgeld für die Helfer/innen möglich.
Nur dann, wenn eine Selbsthilfe nicht möglich ist, werden gesonderte Umzugskosten vom Jobcenter übernommen. Die Kostenübernahme für ein Umzugsunternehmen ist eine Ausnahme. Hierfür muss konkret nachgewiesen werden, warum der Umzug nicht selbst vorgenommen werden kann. Ist dieser Nachweis erfolgt, müssen 3 Kostenvoranschläge von Umzugsfirmen vorgelegt werden und das Jobcenter entscheidet dann, welche Kosten übernommen werden.
Rechtsgrundlagen:
§ 22 SGB II
Wenn jemand neu in eine Wohnung einzieht, muss der Vermieter die Wohnung frisch gemalert zur Verfügung stellen. Das Jobcenter übernimmt daher keine Kosten für eine sog. Einzugsrenovierung zu Beginn des Mietvertrages.
Bei einer Renovierung während der laufenden Mietzeit oder zum Ende des Mietvertrages ist es grundsätzlich möglich, dass die Kosten für das Malern der eigenen Wohnung vom Jobcenter übernommen werden. Dafür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Die wichtigste Voraussetzung ist die, dass die Verpflichtung zum Malern auch tatsächlich im Mietvertrag steht und diese Regelung auch gültig ist. Das kann vom Jobcenter nur geprüft werden, wenn der Mietvertrag vorgelegt wird. Eventuell kann es auch sinnvoll sein, dieses von einem Mieterverein überprüfen zu lassen.
Muss eine Wohnung renoviert werden, weil die Mieter sich nicht korrekt verhalten haben, werden vom Jobcenter meist keine Malerkosten übernommen.
Wenn die Malerarbeiten aber zu Recht durchgeführt werden müssen, ist die Renovierung durch die Mieter selbst vorzunehmen. Das Jobcenter kann dann die Kosten für Farbe, Pinsel usw. übernehmen. Nur ausnahmsweise, wenn eine eigene Ausführung nicht möglich ist, kann eine Malerfirma beauftragt werden. Hier gelten aber strenge Voraussetzungen und es sind Nachweise notwendig, warum jemand die Renovierung nicht selbst vornehmen kann.
Sprechen Sie daher rechtzeitig mit dem Jobcenter, wenn Sie Ihre Wohnung renovieren müssen.
§ 22 SGB II
Vermieter müssen die Betriebs- und Heizkosten gegenüber ihren Mietern jährlich abrechnen. Sobald eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom Vermieter erstellt wird, muss diese schnellstmöglich beim Jobcenter eingereicht werden. Das Jobcenter prüft dann, ob Kosten übernommen werden können.
Guthaben aus der Abrechnung müssen berücksichtigt werden und das Jobcenter zahlt im nächsten Monat entsprechend weniger Leistungen.
Nachforderungen aus der Abrechnung werden als Unterkunftskosten vom Jobcenter übernommen, wenn sie in einem bestimmten Rahmen liegen, also angemessen sind. Ein separater Antrag für die Kostenübernahme muss nicht gestellt werden.
Es kann notwendig sein, dass der Bereich Wohnen von der Landeshauptstadt Potsdam eine Einzelfallprüfung der Betriebskostenabrechnung vornehmen muss. Da dies etwas Zeit braucht, sollten Betriebskostenabrechnung immer gleich beim Jobcenter eingereicht werden, sobald sie Ihnen vorliegt.
Rechtsgrundlagen:
§ 22 SGB II
Vermieter müssen die Betriebskosten gegenüber ihren Mietern jährlich abrechnen. Sobald eine Betriebskostenabrechnung vom Vermieter erstellt wird, muss diese schnellstmöglich beim Jobcenter eingereicht werden.
Guthaben aus der Abrechnung müssen gemäß § 22 Absatz SGB II berücksichtigt werden. Wenn Sie also ein Guthaben von Ihrem Vermieter bekommen, wird dieses im nächsten Monat auf Ihre Miete angerechnet und das Jobcenter zahlt im nächsten Monat entsprechend weniger Leistungen.
Wenn das Jobcenter verspätet von einem Guthaben erfährt, wird die Berücksichtigung auch rückwirkend vorgenommen und Sie erhalten einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.
Nachforderungen aus der Abrechnung werden als Unterkunftskosten vom Jobcenter übernommen, wenn sie in einem bestimmten Rahmen liegen, also angemessen sind. Ein separater Antrag für die Kostenübernahme muss nicht gestellt werden.
Rechtsgrundlagen:
§ 22 Absatz 3 SGB II
Heizkosten sind vom Jobcenter zu übernehmen. Das gilt auch für separate Brennstoffe, aber sie müssen notwendig und angemessen sein.
Wenn Sie Brennstoffe benötigen, teilen Sie dem Jobcenter bitte mit, wann und wieviel Brennstoffe gebraucht werden und das
Jobcenter wird in jedem Fall konkret prüfen, welche Kosten Ihnen gewährt werden können.
Hierzu sind 3 Kostenvoranschläge einzuholen und dem Jobcenter vorzulegen.
Rechtgrundlage:
§ 22 SGB II
Grundsätzlich werden Unterkunftskosten an die Bedarfsgemeinschaft ausgezahlt. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen die Unterkunftskosten direkt an den Vermieter gezahlt werden können oder sogar müssen.
Wer Bürgergeld bezieht, kann das Jobcenter darum bitten, die Miete direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Das kann direkt im Antrag angekreuzt werden oder dem Jobcenter später mitgeteilt werden.
Das Jobcenter soll die Miete an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zahlen, wenn die Mietzahlung ansonsten nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
1. Mietrückstände bestehen, die zu einer Kündigung des Mietvertrages berechtigen,
2. Energiekostenrückstände bestehen, die zur Unterbrechung der Stromversorgung berechtigen,
3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Fehlverhalten bestehen, die Miete zu zahlen, oder
4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene Person die Bürgergeld-Zahlungen nicht für die Miete (oder Energie) verwendet.
Wenn das Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter zahlt, werden Sie z.B. im Bewilligungsbescheid schriftlich darüber informiert
Rechtsgrundlage:
§22 SGB II