Unterhalt


  • Was ist die Aufgabe der Unterhaltsstelle im Jobcenter?

    Die Leistungen des Jobcenters sollen das Existenzminimum von Personen sichern, deren sonstige Einkünfte oder deren Vermögen dafür nicht ausreicht. Zu den sonstigen Einkünften zählen unter anderem Unterhaltszahlungen für den unterhaltsberechtigten Elternteil von Kindern bis zu 3 Jahren und für die Kinder selbst. Auch der Unterhaltsvorschuss und das Kindergeld gehören dazu.


    Wenn eine Person, die zur Unterhaltszahlung gesetzlich verpflichtet ist, keinen oder zu wenig Unterhalt bezahlt, dann ist das Jobcenter verpflichtet, diesen Unterhalt anstelle der unterhaltsberechtigten Person einzufordern und ggf. gerichtlich durchzusetzen.


    Durch die Leistungserbringung an die unterhaltsberechtigte Person geht das Jobcenter quasi in Vorkasse für die verpflichtete Person, weil diese ihrer Verpflichtung nicht nachkommt. Und diese Leistungen fordert das Jobcenter von der verpflichteten Person zurück.


    Für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist die Unterhaltsstelle des Jobcenters zuständig.



  • Wie funktioniert das mit dem Unterhalt?

    Das Jobcenter prüft, ob Sie oder die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft einen Anspruch auf Unterhalt haben. Denn Unterhaltszahlungen, auch Unterhaltsvorschuss und Kindergeld gehören zu den Einkommensarten, die vorrangig zu beantragen oder in Anspruch zu nehmen sind, bevor Leistungen vom Jobcenter gezahlt werden.

    Wenn ein Unterhaltsanspruch besteht, aber kein oder zu wenig Unterhalt von der verpflichteten Person gezahlt wird, dann setzt die Unterhaltsstelle diesen Anspruch durch. Wenn das Jobcenter den Unterhalt an Sie auszahlt, setzt es den geltenden Anspruch aber gegenüber der verpflichteten Person in Nachgang durch. Das hat für Sie den Vorteil, dass damit auch Ihre Unterhaltsansprüche rechtlich geklärt sind, auf die Sie sich nach Ende des Leistungsbezuges beziehen können. 

    Gleichzeitig wird die verpflichtete Person über den Anspruchsübergang informiert und aufgefordert, einen Fragebogen auszufüllen und Belege zu den Angaben, die im Fragebogen gemacht werden, bei der Unterhaltsstelle einzureichen.


    Anhand der eingereichten Unterlagen berechnet das Jobcenter den Unterhalt und fordert diesen ein. In letzter Konsequenz wird auch das Familiengericht eingeschaltet. 


    Rechtsgrundlagen:

    §33 SGB II i. V. m. z. B. §§1601, 1603, 1615l, 1361 oder 1570 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • Welche Unterlagen muss ich einreichen?

    Im Download-Center des Internetportals Jobcenter.digital sind vier Anlagen zu Unterhaltsansprüchen (UH1 – UH4) hinterlegt oder Sie stellen Ihren Antrag einfach über Jobcenter.digital. Dort erhalten Sie ausführliche Ausfüllhinweise. Bitte fügen Sie entsprechende Nachweise bei.


    Dies sind beispielsweise:

    • Kindergeldbescheid
    • Bescheid zum Bezug von Unterhaltsvorschuss (UHV);  
    • oder der Ablehnungsbescheid von der Unterhaltsvorschussstelle, wenn kein UHV gewährt wird
    • Scheidungsurteil, Scheidungsantrag
    • Unterhaltstitel in Form eines Gerichtsbeschlusses oder einer Urkunde vom Jugendamt oder Notar
    • Geburtsurkunde des Kindes bei Kindesunterhalt
    • Vaterschaftsanerkennung
    • Wenn bereits ein Unterhaltsverfahren anhängig ist, werden Informationen zum Stand dieses Verfahrens benötigt

    Diese Aufzählung ist nicht abschließend, da alle Unterlagen, die mögliche Unterhaltsansprüche betreffen, relevant sein können.


  • Ich habe mich mit der/dem Unterhaltspflichtigen über den zu leistenden Unterhalt geeinigt. Wieso mischt sich das Jobcenter ein und warum wurde der/die Unterhaltspflichtige vom Jobcenter angeschrieben?

    Private Unterhaltsvereinbarungen sind für das Jobcenter nicht bindend.


    Wenn Vereinbarungen unter dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch liegen, würden sie zu Lasten der Allgemeinheit gehen, sofern gleichzeitig SGB II-Leistungen (Bürgergeld) erbracht würden.


    Aus diesem Grund muss das Jobcenter überprüfen, ob Unterhalt in der gesetzlich vorgeschriebenen korrekten Höhe gezahlt wird.


    Rechtsgrundlagen:

    § 33 SGB II i. V. m. z. B. §§1601, 1603, 1614, 1615l, 1361 oder 1570 BGB



  • Ich habe Post vom Jobcenter bekommen und soll einen Fragebogen ausfüllen. Warum schreibt mich das Jobcenter an?

    Bevor jemand Leistungen vom Jobcenter bekommt, muss das Jobcenter prüfen, ob es jemanden gibt, der eine Unterhaltsverpflichtung hat. 

    Unterhaltsberechtigte Personen können z.B. sein

    • getrenntlebende oder geschiedene Ehe- oder Lebenspartner:innen,

    • Sorgeberechtigte von Kindern unter 3 Jahren,

    • leibliche minderjährige Kinder,

    • leibliche volljährige Kinder, wenn sie noch in der Ausbildung sind.


    Um eine mögliche Unterhaltsverpflichtung zu prüfen, erhalten Sie vom Jobcenter einen Fragebogen. Diesen Fragebogen senden Sie bitte ausgefüllt an das Jobcenter zurück. Bitte fügen Sie auch Nachweise und Belege bei. Anschließend erhalten Sie vom Jobcenter eine Information, ob und ggf. in welcher Höhe Sie Unterhalt zahlen müssen.

    Wenn Sie den Fragebogen nicht zurücksenden, geht das Jobcenter davon aus, dass Sie Unterhalt zahlen können und setzt die Unterhaltsforderung fest.

    Wenn Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich an die im Schreiben des Jobcenters genannten Ansprechpersonen.


    Rechtsgrundlagen:

    § 33 SGB II i. V. m. z. B. §§1601, 1603, 1615l, 1361 BGB


  • Warum muss ich dem Jugendamt und dem Jobcenter Auskunft über meine wirtschaftliche Situation erteilen?

    Um Fragen nicht doppelt beantworten zu müssen, können Sie eine Einverständniserklärung gegenüber dem Jobcenter abgeben, die es erlaubt, dass das Jobcenter seine Daten im erforderlichen Maß mit dem Jugendamt austauscht.


    Denn das Jugendamt und das Jobcenter sind zwei unterschiedliche Behörden und erbringen unterschiedliche Leistungen. Das Jugendamt zahlt Unterhaltsvorschuss und das Jobcenter zahlt Bürgergeld für ein Kind. Beides kann parallel gezahlt werden. Aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen dürfen personenbezogene Daten nicht ohne Einverständnis zwischen den Behörden ausgetauscht werden.


    Beide Behörden benötigen jedoch Angaben zu Ihrer wirtschaftlichen Situation, um die gesetzlichen Ansprüche an Sie prüfen und festlegen zu können.


    Rechtgrundlagen:

    Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Brandenburg, Unterhaltsvorschussgesetz, § 33 SGB II


  • Warum soll ich Unterhalt zahlen, ich darf das Kind ja noch nicht einmal sehen?

    Das Umgangsrecht mit dem Kind steht in keinem Zusammenhang mit der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind. Der Unterhalt steht dem Kind zu. Das Kind hat keinen Einfluss darauf, wenn der Umgang durch ein Elternteil verwehrt oder nur eingeschränkt gewährt wird.


    Darum ist auch Unterhalt zu bezahlen, wenn der Umgang von einem Elternteil verwehrt oder eingeschränkt wird.


  • Ich zahle doch schon die Handyrechnung/Monatsfahrkarte für mein Kind und kaufe ihm auch Sachen, wenn es bei mir ist; wird das denn gar nicht berücksichtigt?

    Kosten, die dem umgangsberechtigten Elternteil für das Kind entstehen, gehören zu den üblichen Umgangskosten. Sie können nicht auf den Unterhalt angerechnet werden und sind von demjenigen zu tragen, der das Umgangsrecht wahrnimmt. 


    Freiwillige Leistungen (z. B. für die Handyrechnung, Monatsfahrkarte, Sportverein, Kleidung usw.) mindern nicht den Unterhaltsanspruch des Kindes.


    Rechtsgrundlagen:

    § 33 SGB II i. V. m. § 1612 BGB




  • In Bezug auf Unterhalt für die Kindesmutter: Die Kindesmutter kann doch arbeiten gehen!?

    Während mindestens der ersten drei Lebensjahre eines Kindes kann von der Kindesmutter keine Erwerbstätigkeit verlangt werden.


    Geht die Kindesmutter während dieser Zeit arbeiten, ist ihr Einkommen gar nicht oder nur teilweise auf die Unterhaltsverpflichtung zu Gunsten der verpflichteten Person anrechenbar. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.


    Rechtsgrundlagen:

    § 33 SGB II i. V. m. § 1615l BGB


  • Was ist, wenn Unterhaltsempfangende das Geld nur für sich selbst ausgeben!?

    Unterhaltsempfangende haben das Recht zu entscheiden, wofür sie das Geld ausgeben. Sollte bekannt werden, dass das Kindeswohl gefährdet sein könnte, kann das Jugendamt eingeschaltet werden.


    Dennoch muss auch dann der Unterhalt weitergezahlt werden - solange das Kind Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist und Bürgergeld vom Jobcenter erhält.


    Rechtgrundlagen:

    § 33 SGB II


  • Ich erwirtschafte nur ein Einkommen in Höhe der 1. Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle. Warum muss ich Unterhalt in Höhe der 2. Einkommensgruppe zahlen?

    Jedes Bundesland hat eigene Unterhaltsleitlinien. Die Düsseldorfer Tabelle ist in Brandenburg nicht bindend. In Brandenburg gelten die Unterhaltsleitlinien des OLG (Oberlandesgerichts) Brandenburg. Die Unterhaltsbeträge sind jedoch bundeseinheitlich gleich.


    Die Unterhaltstabelle weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter kann eine Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein.


    Rechtsgrundlagen:

    Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg, Ziffer 11.2, Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorf (Düsseldorfer Tabelle)

  • Ich werde einen Kredit aufnehmen. Muss ich dann weniger Unterhalt zahlen?

    Schulden bzw. Kreditbelastungen, die trotz der Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung eingegangen werden, werden nicht anerkannt.


    Zum Beispiel: Eine Person ist einem 12-jährigen Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet.

    Diese Person kauft sich im laufenden Jahr ein neues Auto auf Kredit. 

    Würden die Kreditkosten zugunsten der/des Unterhaltsverpflichteten berücksichtigt, bliebe möglicherweise kein oder nur weniger Unterhalt für das Kind übrig. Es wurde eine Kreditverpflichtung zu Lasten des Kindes eingegangen. Der Unterhalt für das Kind ist vorrangig zu sichern, daher können die Kreditkosten nicht anerkannt werden.


    Rechtsgrundlagen:

    Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg, Ziffer 10.4; ausführlichere Beschreibung ist in den Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorf enthalten


  • Warum werden keine berufsbedingten Aufwendungen in der Berechnung berücksichtigt?

    Berufsbedingte Aufwendungen sind im Rahmen des Angemessenen vom Arbeitseinkommen abzuziehen. Sie können in der Regel mit einem Anteil von 5 % des Nettoeinkommens berücksichtigt werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Schätzung bestehen. Bei höheren Aufwendungen sind diese im Einzelnen von der/dem Unterhaltspflichtigen konkret darzulegen und nachzuweisen.


    Reicht das Einkommen nicht aus, um den vollen Unterhalt zu bezahlen, liegt ein sog. Mangelfall vor. Berufsbedingte Aufwendungen oder die 5%-Pauschale können dann in der Regel nicht berücksichtigt werden.


    Rechtsgrundlagen:

    Unterhaltsleitlinien des OLG Brandenburg, Ziffer 10.2.1


  • Was ist, wenn ich keinen Unterhalt bezahlen kann?

    Stellt die Unterhaltsstelle anhand der vollständig eingereichten Unterlagen fest, dass das Einkommen und Vermögen nicht hoch genug ist, um Unterhalt bezahlen zu können, wird dies der verpflichteten Person mitgeteilt.


    Wenn keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht werden und der Fragebogen nicht oder unvollständig ausgefüllt wird, fordert die Unterhaltsstelle den Mindestunterhalt ein.


    Rechtsgrundlagen:

    §33 SGB II i. V. m. §1605 BGB


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